Immobilien-Ratgeber - 23.05.2022

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kündigt nicht richtig

Es kann vorkommen, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter bei der Kündigung einen formalen Fehler macht. Dann ist die Kündigung nicht wirksam. Wie sollen Sie darauf reagieren? Sie wissen immerhin nicht, woran Sie sind, und sollten daher für Klarheit sorgen. Hier erfahren Sie, wie Sie im Interesse aller vorgehen.

Weisen Sie auf die Fehler hin

Zunächst einmal sollten Sie den Eingang der Kündigung schriftlich bestätigen. Dann aber sollten Sie in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung unwirksam ist. Benennen Sie den Fehler, z. B., dass nicht allen Vermieterinnen und Vermietern gekündigt wurde. Oder dass nicht alle gekündigt haben, die den Mietvertrag unterschrieben haben . Dass bei einer ordentlichen Kündigung die dreimonatige Frist nicht eingehalten wurde. Oder das Datum fehlt, zu dem gekündigt werden soll. Über die formalen Anforderungen einer Kündigung erfahren Sie mehr hier.

Die Kündigung muss nachgeholt werden

Machen Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter darauf aufmerksam: In dieser Form können Sie die Kündigung nicht akzeptieren. Wenn sie tatsächlich kündigen wollen, dann müssen sie noch einmal kündigen und den formalen Fehler beheben. Womöglich verschiebt sich dadurch die Kündigungsfrist.

Um für klare Verhältnisse zu sorgen, können Sie abschließend erklären: „Erhalte ich von Ihnen keine korrigierte Kündigung, gehe ich davon aus, dass Sie Ihre Kündigung zurückziehen.“ Dies kann tatsächlich geschehen: Ihre Mieterin oder Ihr Mieter hat sich die Sache mittlerweile anders überlegt. Oder aber die Person, die die Kündigung nicht mitunterschrieben hat, möchte gar nicht kündigen. Auch dann ist die Kündigung unwirksam. Sie können jedoch einen Aufhebungsvertrag mit der Person vorschlagen, die kündigen möchte. Dazu muss jedoch die Person, die wohnen bleiben möchte, bereit sein, allein in den bisherigen Mietvertrag einzutreten.