Immo Point - 31.05.2022
Muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Sie um Erlaubnis fragen, wenn sie die Wohnung nach ihren Vorstellungen verändern wollen? Kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich an den Kosten beteiligen? Erfahren Sie, wie Sie mit Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter eine Vereinbarung schließen, die Sie vor unliebsamen Überraschungen schützt.
Grundsätzlich kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestalten und umgestalten. Die Wände dürfen sie in allen Farben streichen, die ihnen gefallen. Alle Maßnahmen sind zulässig, die die Mitmenschen nicht beeinträchtigen und die sich beim Auszug wieder rückgängig machen lassen. Denn darauf haben Sie Anspruch: Die Wohnung in dem Zustand zurückzubekommen, wie Sie sie übergeben haben (von den unvermeidlichen Gebrauchsspuren abgesehen). Die Mieterin oder der Mieter darf also die Wände gelb streichen oder mit Blümchentapete schmücken, solange sie oder er am Ende den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Solche oberflächlichen Maßnahmen bedürfen weder der Zustimmung, noch können Sie sie untersagen.