Immo Point - 20.05.2022
Sie gilt als die Standardlösung. Denn wer ordentlich kündigt, tut das fristgerecht und so wie es im Mietvertrag vereinbart oder vom Gesetz vorgeschrieben ist. Von der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden sind die fristlose Kündigung sowie die außerordentliche oder Sonderkündigung. Dafür gelten besondere Regeln.
Wenn Ihre Mieterinnen oder Mieter kündigen, dann geschieht dies in der Regel in Form der ordentlichen Kündigung. Die Anforderungen sind niedrig: Sie müssen die Kündigung schriftlich einreichen, die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten und den Termin angeben, zu dem sie kündigen möchten.
Gründe müssen Mieterinnen und Mieter nicht angeben. Das ist vielleicht der wichtigste Unterschied zu allen anderen Kündigungen von Mieterseite. Die bloße Mitteilung der Kündigung genügt.
Wenn Sie Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter ordentlich kündigen wollen, müssen Sie ein „berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses“ vorweisen, wie es in § 574 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt. Die Gründe für Ihr berechtigtes Interesse müssen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben mitteilen.