Immo Point - 30.06.2022

Wenn die Mieterin oder der Mieter verstirbt

Es mag überraschen, aber mit dem Tod Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters muss das Mietverhältnis keineswegs beendet sein. Vielmehr kann eine andere Person in den Mietvertrag eintreten. Mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehört auch, etwaige Mietrückstände auszugleichen. Hier erfahren Sie alles zu diesem Thema.

Abgestuftes Eintrittsrecht

Wer nach dem Tod einer Mieterin oder eines Mieters in den Mietvertrag eintritt, das ist in § 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. An erster Stelle stehen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die mit der verstorbenen Mieterin oder dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Gibt es so eine Partnerin oder so einen Partner nicht oder lehnen sie es ab, in den Mietvertrag einzutreten, haben als nächstes die Kinder oder andere Familienangehörige das Eintrittsrecht, wenn sie demselben Haushalt angehören. Das gilt auch für minderjährige Kinder. 

An dritter Stelle treten die übrigen Personen in den Vertrag ein, die Teil des Haushalts sind, also in der Wohnung leben. Es handelt sich also um ein abgestuftes Verfahren, um zu klären: Wer tritt in den Mietvertrag ein? Ist es die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, kommen die anderen nicht zum Zuge.

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