Auch ein häufiges Streitthema ist die Gartenpflege. Unstrittig sind die Kosten für das Rasenmähen, das Beschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen, das Jäten von Unkraut, das Vertikutieren, das Nachsäen von Blumen und Rasen, das Düngen und das Bewässern der Anlagen sowie die Abfuhr der Artenabfälle. Hierzu gehören auch die Kontrolle und die Pflege des Spielplatzes.
Die erforderlichen Material- und Personalkosten sind grundsätzlich umlagefähig, ebenso wie die Betriebs- und Wartungskosten der eingesetzten Gartengeräte. Die Anschaffungskosten sind strittig: Die üblichen mechanischen Arbeitshilfen wie Heckenschere, Harke und Spaten werden in der Regel anerkannt. Bei der Anschaffung von Maschinen wie Rasenmäher, Motorsäge und Laubbläser gehen die Meinungen auseinander.
Maßnahmen zur Umgestaltung der Grünanlage sind nicht umlagefähig. Das gilt beispielsweise für Neubepflanzung. Und noch etwas: Mieterin und Mieter müssen auch dann für die Pflege von Garten und Spielplatz aufkommen, wenn sie die gar nicht nutzen. Voraussetzung ist nur, dass sie es theoretisch könnten.