Immobilien-Ratgeber - 29.04.2024

Was steckt im Solarpaket I?  

Das Solarpaket 1 ist in Kraft: Ein Gesetzespaket, mit dem der Ausbau von Solarenergie vorangetrieben werden soll. Der Name lässt es vermuten: Es handelt sich um den ersten Teil der Reform. Der dreht sich hauptsächlich um den massiven Ausbau von Photovoltaik-Anlagen. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte.

Solarpaket I: Beschleunigter Ausbau der Photovoltaik

Das Gesetz setzt für den Ausbau der Solarenergie ehrgeizige Ziele: 2024 sollen 13 Gigawatt Solarleistung hinzukommen, 2025 sollen es 18 Gigawatt sein, 2026 dann 22 Gigawatt und so weiter. So sollen von 2023 bis 2030 insgesamt Anlagen mit einer Gesamtleistung von 215 Gigawatt entstehen. Mindestens die Hälfte davon auf Hausdächern oder an Fassaden, der Rest auf Freiflächen.  
 
Bereits in 2023 wurden die für 2024 gesetzten Ziele – sowohl was die zugebaute Leistung (14,1 statt 13 GW) als auch was den Anteil an Dachanlagen (70 % statt 50 %) angeht – übertroffen.

Weiterhin hohe Strompreise und fallende Modulpreise werden dazu führen, dass der Solarboom anhalten wird.

Das Solarpaket I hat nicht nur den Gebäudebestand im Visier. Ebenso große Bedeutung hat der Ausbau von Solarparks. Für deren Ausbau sollen möglichst keine neuen Flächen verbraucht werden. Vielmehr wird die kombinierte Nutzung von Agrarflächen und Solarmodulen besonders gefördert, die sogenannte Agri-Photovoltaik. 

Für Balkonkraftwerke wird es einfacher werden 

Photovoltaik-Anlagen, die auf dem Balkon aufgestellt werden können, kommen auch für Mieterinnen und Mieter infrage, die ihren eigenen Strom erzeugen wollen. Diese sogenannten Balkonkraftwerke sollen künftig leichter und schneller in Betrieb genommen werden können. Das soll durch die folgenden Neuerungen geschehen: 

  • Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig. Die Anmeldung im Marktstammregister der Bundesnetzagentur genügt. Die soll vereinfacht werden und sich auf die Angabe weniger Daten beschränken. 
  • Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, einen Zweirichtungszähler einzubauen. Übergangsweise dürfen weiterhin die Ferraris-Zähler genutzt werden, die rückwärts laufen, wenn Strom eingespeist wird. 
  • Es sind leistungsfähigere Anlagen zulässig: Die installierte Leistung darf bis zu 2 Kilowatt betragen und die Wechselrichterleistung bis zu 800 Voltampere.  
  • Künftige Anlagen sollen mit einem einfachen Schuko-Stecker ausgestattet werden, sodass sie an jede Steckdose angeschlossen werden können. Dazu müssen allerdings noch technische Fragen geklärt werden. Es wird noch eine verbindliche Norm erarbeitet.  

Müssen Sie die Installation eines Balkonkraftwerks erlauben? 

Will Ihre Mieterin oder Ihr Mieter ein Balkonkraftwerk aufstellen, müssen Sie vorher um Erlaubnis gefragt werden. Allerdings werden Sie diese Erlaubnis in der Regel erteilen müssen, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen (z. B. Denkmalschutz, Anlage lässt sich nur mit großem Aufwand zurückbauen oder die optische Beeinträchtigung ist nicht zumutbar). Außerdem muss die Anlage baurechtlich zulässig sein und fachmännisch installiert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Erlaubnis nicht verweigern (AG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2021, Az. 37 C 2283/20).   

Gemeinsamer Solarstrom in Mehrfamilienhäusern 

Für Mehrfamilienhäuser soll es wesentlich einfacher werden, Solarstrom zu nutzen. Das Instrument dafür nennt sich „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“.  

Dabei werden Mieterinnen und Mieter direkt mit Solarstrom von der Photovoltaikanlage auf dem Dach versorgt.

Aber nicht mehr als Stromtarif, der den Strom vom Dach mit dem aus dem Netz bündelt, sondern im Zuge einer einfachen Verrechnung. Das heißt der Solarstrom, der jeder einzelnen Mieterin oder Mieter zusteht, wird einfach vom Gesamtstromverbrauch des Mieters abgezogen. Der Stromversorger, der den Reststrom aus dem Netz liefert, liefert also entsprechend weniger.  

Was genau so in über 3 Millionen Einfamilienhäusern bereits heute täglich funktioniert, wird jetzt mit dem Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung auch auf Mehrfamilienhäuser übertragen.  

So profitieren auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrfamilienhäusern von den Vorteilen der Energiewende. 

Die Mieterinnen und Mieter, die von den Vorteilen des Solarstroms profitieren wollen, haben zukünftig also zwei Stromverträge. Einerseits den für den Reststrom aus dem Netz mit dem Stromversorger ihrer Wahl. Hier ändert sich nichts, nur Verbrauch und Kosten sinken. Und andererseits der (neue, zweite) Vertrag über den Solarstrombezug, den der Gesetzgeber Gebäudestromnutzungsvertrag nennt.

Dieser Vertrag wird vom Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter angeboten. Dort ist der Umlageschlüssel definiert, nach dem die erzeugte Solarstrommenge zwischen allen Mitmach-Mietern aufgeteilt wird. Und natürlich ist dort auch der Preis für die Kilowattstunde Solarstrom definiert. Er liegt in der Regel unterhalb des Preises, den die Mieterin oder der Mieter für den Strom aus dem Netz bezahlt. So kann zukünftig jeder einzelne von den Vorteilen des grünen Solarstroms vom Dach profitieren. 

Für die Abrechnung des Solarstromanteils sorgt dabei der Vermieter. Digitale Stromzähler messen Verbräuche und erzeugten Solarstrom. Genauso wie Heiz- und Nebenkosten schon heute durch den Vermieter abgerechnet werden, wird zukünftig auch der Solarstrom vom Dach vom Vermieter abgerechnet. Wie bei der Heiz- und Nebenkostenabrechnung wird er sich hierzu auch eines Dienstleisters wie bspw. Techem bedienen. Und natürlich funktioniert dieses Modell auch bei Eigentümergemeinschaften, Mischliegenschaften oder rein gewerblich genutzten Gebäuden.