Immobilien-Ratgeber - 12.07.2023

EEG 2023: Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Bundesregierung nennt es „die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten“. Damit sind die Neuerungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gemeint, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Die ursprüngliche Fassung gilt seit April 2000. Erfahren Sie alles, was Sie zur EEG-Novelle wissen müssen!

EEG 2023: Ausbau erneuerbarer Energien bekommt Vorrang

Das neue Gesetz möchte sicherstellen, dass der Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80% steigt. Einrichtung und Betrieb von Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen, liegen „im überragenden öffentlichen Interesse“, heißt es im neugefassten § 2 des EEG von 2023. Das bedeutet vor allem, dass andere wichtige Ziele wie etwa der Artenschutz im Zweifel zurückstehen müssen.  

Weiterhin soll der Ausbau der erneuerbaren Energien auch dadurch vorankommen, dass für jede Energieform wie Solar, Wind und Biomasse festgelegt wird, wie viel an Leistung jährlich zugebaut werden muss. Zum Beispiel 2,5 Gigawatt an Solarenergie. 

Höhere Vergütung für neue Photovoltaik-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden, wird die Vergütung angehoben. Dabei gelten die folgenden Regelungen: Erzeugt die Anlage Strom für den Eigenbedarf, wird die überschüssige Menge, die ins Stromnetz eingespeist wird, mit 8,2 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung von 10 kWp. Ist die Anlage größer, beträgt die Vergütung ab 10 kWp für die Kilowattstunde Strom 7,1 Cent. 

Wird jedoch der Strom komplett eingespeist, erhöht sich die Vergütung auf 13 Cent pro Kilowattstunde – bis zu einer Leistung von 10 kWp. Werden mehr als 10 kWp eingespeist, gibt es dafür 10,9 Cent. Wird der Strom an einen Direktvermarkter verkauft, gelten noch etwas höhere Sätze, nämlich 13,4 Cent (bei Volleinspeisung) oder 8,6 Cent (bei Anlagen mit Eigennutzung). Allerdings sind die Photovoltaik-Anlagen auf den heimischen Dächern zu klein, sodass sich der Verkauf an einen Direktvermarkter nicht lohnt.

Doch beachten Sie: Für Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, bleiben die Vergütungssätze unverändert.

EEG-Novelle erlaubt zwei Anlagen auf einem Dach

Um die höhere Vergütung für die Volleinspeisung zu bekommen, ist es nun erlaubt, zwei Photovoltaik-Anlagen auf einem Dach zu betreiben: Eine für den Eigenverbrauch, bei der nur die überschüssige Menge eingespeist wird, und eine für die „Volleinspeisung“. 

Damit soll der Ausbau der Photovoltaik-Anlagen weiter vorangetrieben werden. Denn bislang lohnte es sich für Privatleute kaum, eine Anlage zur Volleinspeisung zu installieren. Die Photovoltaik-Anlagen wurden so dimensioniert, dass sie den eigenen Bedarf abdeckten. Das EEG möchte erreichen, dass möglichst viel Dachfläche genutzt wird. Ist noch Platz, kann eine zweite Anlage installiert werden, die dann zur Volleinspeisung genutzt wird. 

EEG-Novelle besagt: Module dürfen auch im Garten aufgestellt werden

Ist es nicht möglich, die Solarmodule auf dem Dach oder in der Hausfassade zu installieren, dürfen sie nun auch als Freiflächen-Anlage aufgestellt werden. Dies gilt bis zu einer Leistung von 20 kW. Diese Regelung macht es möglich, dass jetzt auch denkmalgeschützte Gebäude oder Häuser mit Reetdach mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden können. Allerdings müssen Sie sich an das Baurecht halten und dürfen nicht einfach die Anlage errichten. Für so eine Anlage brauchen Sie womöglich von Ihrer Gemeinde eine Baugenehmigung.

EEG 2023: Keine Umsatzsteuer für Anlage und Einspeisung

Ab 1. Januar 2023 fällt beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage keine Umsatzsteuer mehr an. Und auch die Vergütung für die Einspeisung, die der Netzbetreiber auszahlt, ist von der Umsatzsteuer befreit. Betreiben Sie selbst die Anlage, müssen Sie für den selbstproduzierten Strom keine Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer abführen, wenn die Nennleistung unter 30 kWp liegt.

EEG-Umlage gestrichen

Außerdem fällt die EEG-Umlage für Strom komplett weg. Sie war im Juli 2022 bereits auf null gesenkt worden. Doch die Streichung signalisiert: Sie wird nicht noch einmal angehoben. Der zweite Zähler, mit dem bei Anlagen mit einer Nennleistung über 10  kWp die Abrechnung der EEG-Umlage ermöglicht werden sollte, ist nun nicht mehr nötig.