Und wenn Sie nicht abrechnen?
Auch wenn Sie die Abrechnungsfrist versäumen: Ihre Mieterin oder Ihr Mieter hat weiterhin Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten. Wenn Sie die nicht liefern, kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Vorauszahlung der Nebenkosten einstellen. Zwar können Sie später bei der Abrechnung das Ausbleiben der Vorauszahlungen berücksichtigen. Doch erst einmal bleiben die Zahlungen aus. Die „Kaltmiete“ darf hingegen nicht gekürzt werden.
Ist Ihre Mieterin oder Ihr Mieter bereits ausgezogen, können sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch machen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher Vorauszahlungen. Das gilt allerdings nicht für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Dort ist die Mieterin oder der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben.
Darüber hinaus kann Sie Ihre Mieterin oder Ihr Mieter auf Abrechnung der Nebenkosten verklagen. Und Sie müssen obendrein für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. So weit sollten Sie es nicht kommen lassen. Sind Unterlagen verloren gegangen und lassen sich Belege nicht beschaffen, kommen Sie immer noch besser aus der Sache, wenn Sie diese Positionen abschreiben und sich auf die Betriebskosten beschränken, die Sie belegen können.
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