Immobilien-Ratgeber - 15.03.2024

Wasserzähler für eine faire Abrechnung

Wasserzähler sind die Grundlage für eine individuelle Verbrauchserfassung und somit auch für eine faire und transparente Abrechnung. Wir zeigen Ihnen die Bestimmungen der Landesbauordnungen, erklären, ob Mieterinnen und Mieter ein Nachrüsten dulden müssen und welche Eichpflichten Sie beachten müssen.

Bestimmungen und Pflichten rund um Wasserzähler

Um den individuellen Verbrauch zu erfassen, sollte es in jeder Wohnung einen Wasserzähler geben. Für Neubauten ist der Einbau sogar in den Landesbauordnungen vorgeschrieben – mit Ausnahme von Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. In Hamburg und Schleswig-Holstein müssen sogar Bestandsbauten mit Wasserzählern ausgestattet sein. Dabei handelt es sich um die sogenannten Kaltwasserzähler. Warmwasserzähler, die bei einer zentralen Heizungsanlage zum Einsatz kommen, sind ohnehin Pflicht.

Mieterinnen und Mieter müssen Nachrüsten dulden

Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, können Sie den Einbau von Wasserzählern veranlassen und in der darauffolgenden (nicht in der aktuellen!) Abrechnungsperiode die Wasserversorgung nach dem Verbrauch abrechnen. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter muss diese Maßnahme dulden und auch die Umstellung der Abrechnung. 

Die Kosten können Sie als Modernisierungsmaßnahme geltend machen und die Miete erhöhen. Oder Sie mieten die Zähler. Dann können Sie die Kosten als Betriebskosten abrechnen (nach der Betriebskostenverordnung unter Position 2, den „Kosten für die Wasserversorgung“). 

 

Alle Wohnungen oder keine

Achtung, es müssen alle Wohnungen im Gebäude mit Wasserzählern ausgestattet sein. Sonst dürfen Sie nicht nach Verbrauch abrechnen, sondern müssen die Wasserkosten nach der Wohnfläche verteilen (BGH, Urteil vom 12.3.2008, Az. VIII ZR 188/07). 

Eichpflicht beachten! 

Kaltwasserzähler und Warmwasserzähler müssen spätestens nach sechs Jahren nachgeeicht werden, was in der Praxis meist bedeutet: Sie werden ausgetauscht. Das Datum der letzten Eichung und die Frist können Sie an der Geräteplombe ablesen – Ihre Mieterin oder Mieter natürlich auch. Halten Sie die Frist unbedingt ein. Sonst drohen empfindliche Geldbußen – und Ihre Abrechnung kann für ungültig erklärt werden. 

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