Immobilien Ratgeber - 30.06.2022

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz: Diese Dinge müssen Sie beachten

Es soll Benachteiligungen wegen Religion, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Alter, Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung und Geschlecht verhindern: Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), landläufig auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet. Hauptsächlich kommt es im Arbeitsrecht zur Geltung. Doch auch die Vermietung von Wohnraum ist davon betroffen.

AGG: Benachteiligungen sind unzulässig

Wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG näher ausführt, sind Benachteiligungen unzulässig „in Bezug auf (…) die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum“. Der „Öffentlichkeit“ steht Ihre Mietwohnung in dem Moment zur Verfügung, in dem Sie sich öffentlich auf Mietersuche begeben, per Zeitungsannonce, im Internet oder auch durch einen öffentlichen Aushang.

Ihr Angebot sollte nicht so formuliert sein, dass sich jemand aus den genannten Gründen diskriminiert bzw. von vornherein ausgeschlossen fühlen könnte.

Privatvermietung oder Massengeschäft?

§ 19 AGG trifft eine Unterscheidung, die für Sie von Bedeutung sein dürfte. Demnach gelten für Vermieterinnen und Vermieter, die ihre Profession als „Massengeschäft“ betreiben, strengere Anforderungen als für Privatleute. „Massengeschäft“ heißt, dass es „typischerweise ohne Ansehen der Person“ zustande kommt. Ob das überhaupt auf die Vermietung zutrifft, darüber kann man streiten. Doch praktisch dürfte das kaum Auswirkungen haben. Denn Sie müssten schon mehr als 50 Wohnungen vermieten, um für das „Massengeschäft“ infrage zu kommen.

Im Unterschied zum „Massengeschäft“, bei dem Sie sämtliche Diskriminierungsmerkmale berücksichtigen müssen, die § 1 AGG aufzählt (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter bis zur sexuellen Identität), sind bei der Privatvermietung nur zwei Gründe relevant: Sie dürfen keine Person, die sich um die Wohnung bemüht, aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft benachteiligen. Diese Gründe gelten natürlich auch für den gewerblichen Vermieter.

 

Besonderes Näheverhältnis?

Das AGG findet keine Anwendung, wenn Sie selbst oder Familienangehörige auf demselben Grundstück wohnen. Oder wenn die Vermietung ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis voraussetzt (§ 19 Abs. 5 AGG). 

AGG schreibt nicht vor, an wen Sie vermieten müssen

Verstöße gegen das AGG können mit Schadenersatz und Schmerzensgeld geahndet werden. Dabei müssen die Betroffenen die Indizien beweisen, dass sie diskriminiert worden sind. Die Vermieterseite muss diese Indizien entkräften und darlegen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorgelegen hat. Gibt es andere, sachliche Ablehnungsgründe, hat die Klage keinen Erfolg. Zu denen Gründen zählen: Es gibt begründeten Zweifel, ob die Bewerberin oder der Bewerber finanziell in der Lage ist, die Miete dauerhaft aufzubringen. Auch die Weigerung, eine Selbstauskunft auszufüllen, kann eine Ablehnung begründen. 

AGG gilt auch für das laufende Mietverhältnis

Ein Punkt, der häufig unter den Tisch fällt: Die Bestimmungen des AGG sind auch zu beachten, nachdem der Mietvertrag zustande gekommen ist. Es darf keine Ungleichbehandlung geben. So kann eine alleinerziehende Mutter beanstanden, wenn ihr untersagt wird, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, während es einem Ehepaar mit Kindern erlaubt wird. Gibt es dafür jedoch einen sachlichen Grund, ist das keine Benachteiligung.


 

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