Eigentümerversammlungen werden flexibler
In der Vergangenheit mussten unzählige Eigentümerversammlungen abgesagt und verschoben werden, weil zu wenige Eigentümer anwesend waren und die Versammlung deshalb nicht beschlussfähig war. Das hat sich geändert: Ist ordnungsgemäß eingeladen worden, ist die Versammlung beschlussfähig. Diese Neureglung dürfte viel Geld sparen.
Zugleich erhalten die Eigentümer in § 23 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz, Eigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Reine Online-Veranstaltungen soll es aber auch in Zukunft nicht geben.
Zu der Eigentümerversammlung kann nun auch per E-Mail eingeladen werden. Im Gesetz heißt das „in Textform“. Zuvor war die „Schriftform“ erforderlich, also die Einladung per Brief. Dafür wurde die Frist verlängert. Nunmehr muss drei Wochen vor der Versammlung eingeladen werden (§ 24 Abs. 4 WEG). Bislang waren es zwei.
Umlaufbeschluss auch mit einfacher Mehrheit möglich
Eigentümergemeinschaften können Beschlüsse auch treffen, ohne eine Versammlung einzuberufen. Bei den „Umlaufbeschlüssen“ werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer angeschrieben. Damit ein Beschluss wirksam werden kann, müssen sie zustimmen. Enthaltungen werden als Ablehnung gewertet. Bislang war es erforderlich, dass alle dem Beschluss zustimmen. Es galt das Prinzip der „Allstimmigkeit“.
Nun ist es möglich, dass manche Umlaufbeschlüsse auch mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass auf einer Eigentümerversammlung beschlossen wird, über ein Thema später im Umlageverfahren mit einfacher Mehrheit zu entscheiden (§ 23 Ab. 3 WEG). Warum wird der Beschluss dann nicht gleich auf der Eigentümerversammlung getroffen? Weil bestimmte Informationen noch fehlen, z.B. Kostenvoranschläge oder aus einem Gutachten.
Umlaufbeschlüsse mussten früher „in Schriftform“ in die Wege geleitet werden – also per Brief, mit Unterschrift. Nunmehr reicht die „Textform“. Es ist daher möglich, den Beschluss per E-Mail, SMS, WhatsApp oder in anderer digitaler Form zu übermitteln.
Nebenkostenabrechnung wird einfacher
Auch diese Regelung war überfällig: Nunmehr ist es möglich, bei der Nebenkostenabrechnung den Schlüssel „Miteigentumsanteil“ zu verwenden. Bislang musste nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Und zwar quadratmetergenau. Gab es bei einer Eigentumswohnung Abweichungen zwischen Miteigentumsanteil und Wohnfläche (kein seltener Fall), hätte die Hausgeld-Abrechnung umgerechnet werden müssen. Das ist nun nicht mehr nötig. Die umlagefähigen Kostenpositionen können einfach aus der Hausgeld-Abrechnung übernommen werden. Welcher Umlageschlüssel verwendet werden kann und ob eine Umstellung im Einzelfall möglich ist, muss anhand der jeweiligen Regelungen im Mietvertrag beurteilt werden.
Ein letzter Punkt: Ließ sich früher die Verwaltung mit der Abrechnung des Hausgelds sehr viel Zeit, so mussten Sie für die Folgen geradestehen. Konnten Sie dann nämlich die Nebenkosten nur verspätet abrechnen, mussten Sie womöglich auf Nachzahlungen verzichten. Das hat sich geändert. Können Sie nachweisen, dass Sie die Verwaltung zu einer fristgerechten Abrechnung gedrängt haben, sind Sie für die Verspätung nicht verantwortlich – und haben daher Anspruch auf eine mögliche Nachzahlung.
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