Was einzelne Eigentümer einbauen dürfen
Bestimmte bauliche Maßnahmen sollen vereinfacht und vorangetrieben werden. So ist es künftig möglich, dass jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge errichten lässt – und dabei Gemeinschaftseigentum nutzt. Gleiches gilt für den Einbau eines Treppenlifts, für Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch und für Einrichtungen, die den Zugang zu schnellem Internet ermöglichen.
Diese Regelungen haben Folgen für die Vermietung. Denn Sie können diese Einbauten auch Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter erlauben. Womöglich müssen die dann die Kosten tragen und beim Auszug für einen Rückbau sorgen.
Anspruch auf zertifizierte Hausverwaltung
Zwar besteht noch immer keine Verpflichtung für eine Hausverwaltung, ihre Qualifikation nachzuweisen, um eine Gewerbeerlaubnis zu bekommen. Allerdings hat jede Wohnungseigentümerin und jeder -eigentümer das Recht, die Bestellung einer zertifizierten Verwaltung zu verlangen. Diese Zertifikate vergibt die Industrie- und Handelskammer (IHK) nach einer Prüfung. Diese Maßnahmen laufen allerdings gerade erst an.
Für kleinere Eigentümergemeinschaften (mit weniger als neun Einheiten), die von einer der Eigentümerinnen oder einem der Eigentümer verwaltet werden, gilt zudem eine Sonderregelung: Hier genügt es nicht, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Es muss sich mindestens ein Drittel der Einheiten dafür aussprechen. Das wären dann zwischen zwei und drei Einheiten. Und wenn es nur drei Einheiten gibt, genügt dann doch wieder eine.
Stärkere Stellung der Verwaltung
Die Hausverwaltung bekommt mehr Verantwortung und mehr Befugnisse. Über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung kann sie ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft entscheiden. Wie umfangreich die Maßnahmen sein dürfen, das richtet sich nach der Größe der Anlage. Mit der Größe wächst auch der Umfang der Maßnahmen, die die Verwaltung eigenverantwortlich veranlassen kann. Typische Fälle sind Reparaturen, aber auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen sowie die Klageerhebung beim Eintreiben von Hausgeld.
Dabei ist es die Eigentümergemeinschaft, die für die Verwaltung die Grenzen festlegen kann. Sie kann ihr für bestimmten Aufgaben und Aufträge in bestimmter Höhe die Eigenverantwortung übertragen oder auch entziehen.
Und schließlich kann die Verwaltung die Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vertreten. Nur wenn sie einen Darlehens- oder Grundstückskaufvertrag für die Gemeinschaft abschließen will, braucht sie deren Beschluss.