Immobilien Ratgeber - 13.02.2023

Updates zu den aktuellen Energiesparverordnungen

Im Jahr 2022 hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit verabschiedet. Die EnSikuMaV beschäftigt sich mit kurzfristigen Maßnahmen. Die EnSimiMaV hingegen legt mittelfristige Regelungen fest. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das neue Pflichten. Wir erklären Ihnen, wie Sie jetzt handeln müssen.

Kurzfristig wirksame Maßnahmen – ein Überblick

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) tritt am 15. April 2023 außer Kraft. Ein Überblick:

Im Rahmen der EnSikuMaV waren Vermieterinnen und Vermieter dazu aufgefordert, ihre Mieterinnen und Mieter 

  • über den Energieverbrauch, 

  • damit verbundene Kosten, 

  • die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen 

  • und über mögliche Einsparpotenziale

zu informieren.

Zudem mussten Vermieterinnen und Vermieter bis zum 31. Januar 2023 ihre Mieterinnen und Mieter individuell über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informieren, wenn in ihren Wohngebäuden jeweils mindestens zehn Wohnungen oder mehr vorhanden sind.

 

Das ist nun zu tun: mittelfristig wirksame Maßnahmen

Nun stehen die mittelfristig wirksamen Maßnahmen (EnSimiMaV) auf dem Plan. Was ist für Sie als Vermieterin oder Vermieter zu tun? Welche Fristen müssen Sie einhalten? Wir zeigen es Ihnen! 

 

Schritt 1: Heizungsprüfung

Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind seit dem 1. Oktober 2022 dazu aufgefordert, eine Heizungsprüfung durchzuführen. Die Verpflichtung zum Heizungscheck entfällt, wenn es bereits andere Energiemanagementsysteme gibt oder innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 01.10.2022 eine vergleichbare Prüfung ohne Feststellung weiteren Optimierungsbedarfs durchgeführt wurde.

Folgende Punkte sind dabei zu überprüfen:

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und 
  • inwieweit Maßnahmen zur Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Sofern aus der Prüfung Optimierungsmaßnahmen hervorgehen, müssen Sie diese bis zum 15. September 2024 durchführen. 

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Schritt 2: Hydraulischer Abgleich 

Ergibt sich aus der Heizungsprüfung, dass ein hydraulischer Abgleich nötig ist, so ist dieser zur weiteren Optimierung der Heizungsanlage vorgeschrieben. 

Dabei geht es um die optimale Abstimmung der Komponenten einer Heizungsanlage, also Heizkörper, Thermostatventile, Pumpen und Rohre. Das Ergebnis des Abgleichs: Jeder Heizkörper erhält so viel Wärme, wie er benötigt, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen. 

Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungen in bestimmten Wohngebäuden, wobei es je nach Anzahl der Wohneinheiten abweichende Fristen gibt. 

Die Fristen lauten:

  • In Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind Gaszentralheizungssystemen bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. 

  • In Wohngebäuden mit jeweils mindestens sechs Wohneinheiten müssen Sie den hydraulischen Abgleich bis zum 15. September 2024 durchführen. 

Ausnahmen benennt § 3 Abs. 2 EnSimiMaV.

Es handelt sich um zwei weitere Schritte hin zu einer besseren Energiebilanz Ihrer Wohngebäude. Gerade mit Hinblick auf die CO2-Kosten-Aufteilung zwischen Ihnen und Ihren Mieterinnen und Mietern ab 2023 können Sie direkt davon profitieren. Denn: Je besser die Energiebilanz Ihres Gebäudes, desto geringer ist Ihr Anteil an der CO2-Steuer.  

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