Immobilien Ratgeber - 24.04.2023

Garten und Grünanlagen: Wer darf sie nutzen?

Sie erhöhen die Wohnqualität ganz erheblich: die Gärten und Grünanlagen, die zu einem Haus dazugehören. Hin und wieder gibt es allerdings Unstimmigkeiten darum, wer die Anlagen wie nutzen darf, wie die Gartenpflege auszusehen hat und wie die Kosten verteilt werden. Hier erfahren Sie, wie Sie damit umgehen.

Gartennutzung: Gleiches Recht für alle

Wie der Garten und die Grünanlagen genutzt werden dürfen, das entscheiden Sie, beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft. Sie legen den Rahmen fest. Und die Mieterinnen und Mieter müssen sich an diese Vorgaben halten. Dabei gilt jedoch ein Grundprinzip: Gibt es Bereiche, die nur bestimmte Mietparteien nutzen können, so dürfen die anderen nicht an den Kosten beteiligt werden.

Dabei geht es jedoch nicht um die Frage, wer sich im Garten aufhält und wer nie einen Fuß hineinsetzt. Vielmehr dreht es darum, ob Ihre Mieterin oder Ihr Mieter bestimmte Bereiche nicht nutzen kann, andere das aber schon dürfen. Es gibt Wohnanlagen, da sind einzelne Parzellen nur bestimmten Mietparteien zugänglich. Für die Pflege dieser Bereiche müssen die dann auch aufkommen.

Was gilt für Vorgärten und Spielplätze?

Für Vorgärten gilt jedoch die Regelung: Sie sind nicht dazu gedacht, dass man sich dort aufhält. Für die Pflege der Anlagen müssen daher alle aufkommen, auch die Mietparteien, die nach hinten raus wohnen. Das gleiche Prinzip gilt auch für die Spielplätze. Kinderlose können und dürfen sie nicht nutzen und können doch an den Kosten beteiligt werden. Das gilt auch für den Fall, dass Erwachsene zu den Spielplätzen keinen Zutritt haben, solange sie nicht zu einem der Kinder gehören. 

Kein Anspruch auf eigene Pflanzen

Manche Mieterinnen und Mieter nutzen den Garten oder die Grünanalgen, um dort eigene Gewächse anzupflanzen. Darauf haben sie jedoch keinen Anspruch und auch nicht darauf, dass die Früchte, Kräuter oder Blumen ihnen exklusiv zu Verfügung stehen. Vielmehr ist es so, dass ihre Anpflanzung geduldet wird und es keine Pflicht gibt, sie zu schützen. Es ist allenfalls ein Gebot der Fairness, sich nicht an Pflanzen zu vergreifen, die jemand anders gesät hat. Doch stehen diese persönlichen Anpflanzungen den gartenpflegerischen Maßnahmen im Wege, die Sie angeordnet haben, so dürfen Sie die Pflanzen entfernen. 


 

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