Fristen für Bestandsgebäude
Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen Neu- und Bestandsbauten: Neubauten werden mit einer neuen Heizung ausgestattet, in Bestandsgebäuden befindet sich dagegen meist noch eine funktionstüchtige Anlage. Erst wenn diese nicht mehr zu reparieren ist, gelten die Fristen des GEG.
Sobald eine Gemeinde einen „kommunalen Wärmeplan“ vorlegt, müssen neue Heizungen die Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Die Verpflichtung beginnt einen Monat nach Vorlage des Plans. Dabei gelten folgende Stichtage:
Liegt bis dahin kein Wärmeplan vor, müssen neue Heizungen ab diesen Terminen dennoch die 65 %-Anforderung erfüllen.
Nach den vorgenannten Stichtagen gilt nach § 71i GEG eine allgemeine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren. Innerhalb dieser Zeit dürfen Sie „übergangsweise“ noch eine Heizungsanlage einbauen, die die 65 %-Anforderung nicht erfüllt. Auch eine gebrauchte Anlage ist erlaubt. Spätestens nach fünf Jahren muss diese Anlage jedoch gegen eine Heizung ausgetauscht werden, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.