Die jeweiligen Grenzwerte für Außenwände, Fenster, Decken, Böden, Dachflächen und andere Außenbauteile sind in Anlage 7 des Gesetzes aufgeführt. Die Auswirkungen all dieser Regelungen auf Bestandsbauten und Wohnkosten sollen ebenfalls im Jahr 2023 überprüft werden.
Betriebsverbot für Heizkessel und Ölheizungen
Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, müssen grundsätzlich dreißig Jahre nach dem Einbau und der Aufstellung ersetzt werden. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur noch in einigen Ausnahmefällen eingebaut oder in einem Gebäude aufgestellt werden, Weitere Informationen zu Ausnahmen finden Sie hier.
Bestimmungen zum Energieausweis
Das GEG regelt auch die Vorschriften zum Energieausweis, die in den §§ 79 bis 88 des GEG zu finden sind. Es gibt nach wie vor zwei Varianten: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis ist für Neubauten zwingend vorgeschrieben. Außerdem für beheizte oder gekühlte Räumen eines Bestandsgebäudes, bei denen die Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden. Ein Energieausweis hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und verliert danach seine Gültigkeit. Ein neuer Energieausweis ist unter Umständen erforderlich, wenn das Gebäude energetisch verändert wird. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Ein Energieausweis muss vorgelegt werden, wenn eine Wohnung neu vermietet oder verkauft wird (gem. § 80 GEG). Dies gilt nicht nur für die Eigentümerin oder den Eigentümer, sondern auch für die Maklerin oder den Makler. Außerdem sind bereits in der Anzeige mehrere Angaben verpflichtend (gem. § 87 GEG). Dabei müssen folgende Informationen angegeben werden:
- Handelt es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
- Welcher Wert für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch wird im Ausweis angegeben?
- Welcher Energieträger wird hauptsächlich für die Heizung des Gebäudes eingesetzt (z. B. Öl, Gas, Strom)?
- Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich private kostenlose Kleinanzeigen oder informelle Gesuche auf einem Zettel am schwarzen Brett. Bei bestehenden Mietverhältnissen kann die Mieterin oder der Mieter nicht nachträglich verlangen, dass der Energieausweis vorgelegt wird. Von der Ausweispflicht ausgenommen sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m².
Bei Verstoß gegen die Informationspflicht, unvollständige oder nicht rechtzeitig verfügbare Angaben kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden (gem. § 108, Nr. 13 und 16 GEG). Den verbrauchsorientierten Energieausweis können Sie ganz einfach online im Techem Kundenportal erstellen.