In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizwärmebedarf sind Stromdirektheizungen, einschließlich Infrarotheizungen, eine zulässige Lösung. Voraussetzung ist ein erhöhter baulicher Wärmeschutz: Im Neubau müssen die üblichen Werte um 45 % unterschritten werden, im Bestand um 30 %. Eine Ausnahme gilt für Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten, wenn eine davon selbst genutzt wird. Für weitere Ausnahmen werfen Sie bitte einen Blick in § 71 d Ziff. 4 GEG.
Immobilien-Ratgeber - 15.09.2025
GEG: Diese Heizungen erfüllen die Anforderungen an erneuerbare Energien
Seit 1. Januar 2024 gelten verschärfte Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen in Neubaugebieten in Deutschland. Diese müssen mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen. Doch um welche Heizungssysteme handelt es sich im Einzelnen? Lassen Sie sich miteinander kombinieren? Welche Fristen und zeitlichen Vorgaben sind zu beachten?
Technologieoffen: Sie haben die Wahl
Als Eigentümerin oder Eigentümer steht es Ihnen grundsätzlich frei, mit welchem Heizsystem Sie die Anforderungen des GEG erfüllen. Das Gesetz ist bewusst technologieoffen gestaltet – es schreibt nicht vor, welche Art von Heizung Sie einbauen müssen. Denn auch neue, bislang unbekannte Technologien sollen in Zukunft genutzt werden können.
Gleichzeitig benennt das GEG in den §§ 71b bis 71k klar, welche Heizungssysteme aktuell zulässig sind. Im Einzelnen sind das:
Das GEG erlaubt den Anschluss an ein Wärmenetz. Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 mindestens 65 % der gelieferten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen. Für bestehende Netze schreibt das Wärmeplanungsgesetz vor, dass der Anteil schrittweise steigt: bis 2030 auf 30 %, bis 2040 auf 80 % und ab 2045 auf 100 %. Die Verantwortung dafür trägt der jeweilige Netzbetreiber.
Zulässig sind sämtliche elektrischen Wärmepumpen: als Zentralheizung, Etagenheizung sowie als Luft-Luft-, Luft-Wasser-, Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe. Eine gute Dämmung oder der Betrieb mit Ökostrom sind vorteilhaft, aber keine Voraussetzung, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Auch Heizungen auf Basis von Solarthermie sind zulässig. Wichtig ist, dass die Kollektoren oder das gesamte System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind. Da der Wärmebedarf in Deutschland meist nicht vollständig über Solarthermie gedeckt werden kann, wird diese Technik in der Regel als Teil einer Hybridlösung eingesetzt.
Der Einbau einer Gasheizung ist weiterhin möglich, wenn mindestens 65 % der eingesetzten Gase aus erneuerbaren Quellen stammen. Zulässig sind Biomethan, biogenes Flüssiggas sowie grüner oder blauer Wasserstoff. Zusätzlich müssen bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung und die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt werden.
Zulässig ist die Nutzung fester Biomasse – etwa in Form von Holz oder Pellets. Die Verbrennung muss in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgen. Als Brennstoff darf ausschließlich Biomasse verwendet werden, die in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen aufgeführt ist. Zusätzlich müssen die Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung eingehalten werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das GEG den Einbau wasserstofffähiger Gasheizungen („H₂-Ready“). Diese dürfen vorübergehend auch mit fossilem Erdgas betrieben werden, sofern ein verbindlicher Fahrplan zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff in der jeweiligen Region vorliegt.
Hybridheizungen: Kombination verschiedener Systeme
Das GEG erlaubt auch die Kombination verschiedener Heizungstechnologien in sogenannten Hybridheizungen. Dabei können auch noch fossile Brennstoffe wie Öl und Erdgas zum Einsatz kommen. Entscheidend ist, dass die Anforderung von § 71 Abs. 1 GEG erfüllt ist: Mindestens 65 % der erzeugten Wärme müssen aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Langfristig ist jedoch zu beachten, dass ab 2045 Heizungen nur noch mit erneuerbaren Energien betrieben werden dürfen. Das bedeutet: Eine Hybridheizung, die noch teilweise fossile Brennstoffe nutzt, muss spätestens bis dahin umgerüstet oder ersetzt werden.
Darüber hinaus nennt das GEG die Anforderungen an zwei gängige Hybridheizungssysteme:
Dabei handelt es sich um die Kombination einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. Die einzelnen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen. Diese muss so eingestellt sein, dass die Wärmepumpe den Hauptteil der Wärme liefert. Nur bei hoher Nachfrage darf der zweite Wärmeerzeuger – zum Beispiel ein Gaskessel – einspringen.
Falls gasförmige oder flüssige Brennstoffe für den Spitzenlastkessel verwendet werden, muss dieser als Brennwertkessel ausgeführt sein. Für Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten gelten zusätzliche Anforderungen an die thermische Leistung der Wärmepumpe im Verhältnis zur Heizlast – abhängig von der Betriebsart (bivalent parallel, teilparallel oder alternativ).
Auch die Kombination einer solarthermischen Anlage mit einem Heizkessel (Gas, Biomasse oder Flüssigbrennstoff) ist zulässig. Dabei muss die solarthermische Anlage eine bestimmte Mindestgröße aufweisen – bezogen auf die sogenannte Aperturfläche. Diese Fläche beschreibt den lichtdurchlässigen Bereich der Kollektoren. Die vorgeschriebene Mindestgröße richtet sich nach der Gebäudegröße und dem Kollektortyp.
Für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohneinheiten gilt: mindestens 0,07 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche. Für größere Wohngebäude oder Nichtwohngebäude reicht eine Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche aus. Bei Verwendung von Vakuumröhrenkollektoren reduziert sich diese Mindestfläche um 20 %.
Anforderungen an die Brennstoffe
Das GEG legt auch fest, welche Anforderungen die in Heizungsanlagen eingesetzten Brennstoffe erfüllen müssen. § 71 Abs. 3 GEG stellt klar: Technologien wie Biomasseheizungen oder Heizungen mit grünem oder blauem Wasserstoff gelten als gesetzeskonform, sofern die verwendeten Brennstoffe den Vorgaben aus § 71f und § 71g entsprechen. In diesem Fall entfällt die Pflicht, eine detaillierte Berechnung zur Erfüllung der 65-Prozent-Regel vorzulegen.
Für flüssige Biomasse schreibt § 71f Abs. 2 GEG vor, dass die eingesetzte Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung gemäß der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen muss. Wird Biomethan eingesetzt, sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2c und 2d GEG zu beachten.
Heizungsanlagen, die feste Biomasse nutzen, dürfen diese nur in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel verbrennen (§ 71g GEG). Zulässig sind ausschließlich Biomassearten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen genannt sind. Außerdem müssen die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (2023/1115) eingehalten werden.
Für neue Heizungsanlagen, die zunächst noch mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden, sieht das GEG eine schrittweise Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien vor:
Ab dem 1. Januar 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energie (Biomasse oder Wasserstoff).
Ab dem 1. Januar 2035: mindestens 30 %.
Ab dem 1. Januar 2040: mindestens 60 %.
Keine Pflicht zur Umstellung besteht, wenn die Heizung technisch vorbereitet ist, vollständig mit Wasserstoff betrieben zu werden („H₂-ready“).
Bußgelder bei Verstößen
Das GEG sieht bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien empfindliche Geldbußen vor. Wer eine neue Heizung einbauen lässt und nicht sicherstellt, dass mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Quellen wie Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff stammen (wie in § 71f GEG vorgeschrieben), begeht eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
Gleiches gilt, wenn feste Biomasse – wie Holz oder Pellets – nicht in den vorgeschriebenen Anlagen oder mit den zulässigen Brennstoffen eingesetzt wird (§ 71g GEG). Auch beim Betrieb einer Hybridheizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie können Verstöße gegen § 71h GEG eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Beratungspflicht vor Heizungseinbau
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine Beratungspflicht: Wer eine neue Heizung einbauen lässt, die mit Gas, Öl oder anderen festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen (§ 71 Abs. 11 GEG). Für den Einbau einer Wärmepumpe besteht diese Pflicht nicht.
Die Beratung muss durch eine fachkundige Person erfolgen – beispielsweise durch Heizungsbauer, Installateure, Schornsteinfeger oder Energieberater. Ziel der Beratung ist es, Eigentümerinnen und Eigentümer vor der Entscheidung für eine neue Heizung umfassend zu informieren. Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Welche Auswirkungen kann die kommunale Wärmeplanung auf das Gebäude haben?
Könnte die geplante Heizung künftig unwirtschaftlich werden, zum Beispiel wegen steigender CO₂-Preise?
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten künftig, etwa zur Nutzung erneuerbarer Energien ab 2029?
Aktuelle Informationen zur Beratungspflicht sowie zum Gebäudeenergiegesetz insgesamt finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung:
Neues Gebäudeenergiegesetz – Informationen der Bundesregierung
Fazit: Welche Heizung für Ihr Gebäude geeignet ist
Ob Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie oder eine Hybridlösung – das GEG lässt Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer Spielraum bei der Auswahl. Wichtig ist nur: Ihre neue Heizungsanlage muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben werden, sofern diese in einem Neubaugebiet in Deutschland installiert wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten längere Übergangsfristen (siehe § 71 Abs.8 GEG). Ab 2045 sind fossile Brennstoffe vollständig verboten.
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