Wie die Grundsteuer auf Mieter umlegen?
§2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung bestimmt, dass die Grundsteuer als Betriebskosten umlagefähig ist. Sie können sie somit in der jährlichen Betriebskostenabrechnung aufnehmen und damit auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen.
Üblich ist zur Berechnung der Umlage als Verteilerschlüssel die Wohnfläche.
Wichtig dabei: Die Umlage muss für die Mieterinnen und Mieter nachvollziehbar sein. So sollten Sie beispielsweise angeben, wie der Verteilerschlüssel zustande kommt. Gerecht sollte er natürlich auch sein.
Eine wichtige Grundlage für die Umlage ist, dass die Umlegung von Betriebskosten – umgangsprachlich auch Nebenkosten genannt – gültig im Mietvertrag vereinbart wurde.
Wie funktioniert die Umlage der Grundsteuer auf die Mieter?
Die Höhe der Grundsteuer können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. Zur Berechnung der Umlage auf die Mieterinnen und Mieter ist ausschlaggebend, wie Ihre Immobilie genutzt wird.
Wenn das Haus vollständig vermietet ist, können Sie die Grundsteuer komplett auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Dabei verteilen Sie anteilig die Grundsteuer auf die Mietparteien. Sie haben Leerstand oder leben als Vermieterin oder Vermieter selbst mit im Haus? Achtung: Die Anteile dieser Wohnungen dürfen Sie nicht auf die anderen Mieterinnen und Mieter umlegen.
Gibt es Ausnahmefälle?
Bei der Berechnung der Grundsteuer und deren Umlage gibt es einige Ausnahmefälle. Beispielsweise: Bei Mischnutzung (teilweise gewerblich, teilweise als Wohnung vermietet) eines Hauses muss in den meisten Fällen eine getrennte Abrechnung erfolgen, da die Grundsteuer für Gewerbeflächen höher ist als für Wohnflächen. Auch bei Flächen, die nur von einem Teil der Mieterinnen und Mieter genutzt werden (z. B. Garagen) müssen Sie darauf achten, diese individuell zu berücksichtigen.
Ist Ihre Immobilie beispielsweise denkmalgeschützt oder es herrscht Leerstand, für den Sie nichts können (etwa nach einem Brand), können Sie eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen.