Kosten für die Beleuchtung sind umlagefähig
Den Strom für die Außenbeleuchtung in Ihrer Immobilie können Sie als Betriebskosten abrechnen. Das gleiche gilt für die Beleuchtung derjenigen Gebäudeteile, die alle Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam nutzen. Für die Beleuchtung des Garagenhofs und der Tiefgarage müssen aber die Garagenmieterinnen und -mieter aufkommen.
Kosten für die Schornsteinreinigung sind umlagefähig
Die Regelungen in der Heizkostenverordnung ermöglichen es Ihnen, dass Sie die Aufwendungen für den Schornsteinfeger mit den Heizkosten abzurechnen. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Belege nicht doppelt erheben.
Kosten für den Hausmeister sind umlagefähig
Nicht alle Arbeitsleistungen eines Hausmeisters sind umlegbar. Nur die Kosten für diese Hausmeistertätigkeiten gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten:
- laufende Reinigungsarbeiten
- Winterdienst
- Gartenpflege
- Bedienung und Überwachung der Heizung und der Wasserversorgung
- Kontrolle der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen
- Überwachung der Hausordnung
- Betreuung und Bedienung des Aufzugs
- Kontrolle der Wartungsfirmen
Kümmert sich ein Hausmeister um Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung, sind die Kosten nicht umlegbar.
Gemeinschaftsantennen, Wascheinrichtungen und sonstige Kosten
Wenn Sie für die Gemeinschaftsantenne einen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Reparaturkosten herausrechnen. Bei einem Kabelanschluss sind Wartungskosten und die monatliche Grundgebühr umlagefähig. Die Anschlussgebühr dürfen Sie hingegen nicht in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen.
Zudem dürfen Sie die Kosten für Betriebsstrom sowie die der Überwachung, Pflege und Reinigung von gemeinschaftlichen Waschmaschinen und Trocknern umlegen. Auch anfallende Kosten für regelmäßige Prüfungen ihrer Betriebsbereitschaft und -sicherheit gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Unter die sonstigen Betriebskosten hauptsächlich Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie Müllschlucker, Prüfgebühren für Feuerlöscher sowie eventuell laufende Kosten für ein Schwimmbad oder eine Sauna. Damit diese Kosten umlagefähig sind, müssen Sie unbedingt diese Kostenarten in Ihrem Mietvertrag aufführen.