Erbe annehmen trotz Schulden? Grundbucheintrag prüfen
Noch bevor Sie eine Erbschaft annehmen, sollten Sie Einblick ins Grundbuch nehmen. Dazu wenden Sie sich an das Grundbuchamt, das bei demjenigen Amtsgericht angesiedelt ist, in dessen Zuständigkeit die Immobilie fällt. Welches Grundbuchamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier.
In der „dritten Abteilung“ sind die „Grundpfandrechte“ genannt;, das sind die finanziellen Belastungen, Grundschulden und Hypotheken. Ist hier eine Summe genannt, die den aktuellen Wert der Immobilie übersteigt, könnte die Immobilie überschuldet sein.
Doch muss das nicht unbedingt so sein. Ist ein Darlehen zurückgezahlt, wird der Eintrag im Grundbuch zumeist gelöscht. Dann ist die Immobilie nicht mehr belastet und lässt sich leichter veräußern. Allerdings ist nicht die Summe maßgeblich, die im Grundbuch eingetragen ist. Die gibt nur an, wie viel dem Kreditgeber zustünde, wenn der Kredit nicht mehr bedient werden könnte und die Immobilie versteigert werden müsste. Entscheidend ist, wie viel von dem Darlehen noch zurückgezahlt werden muss – und unter welchen Bedingungen.
Schließlich ist es sinnvoll, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden. Hier erhalten Sie Unterstützung für die bereits genannten und folgenden Punkte.
Schulden erben: Nicht jeder Kredit ist im Grundbuch eingetragen
Weiterhin wichtig: Zwar werden Immobiliendarlehen in der Regel im Grundbuch eingetragen, doch zwingend ist das nicht. Gibt es weitere Kredite, mit denen damals die Immobilie finanziert wurde? Dann müssen Sie die ebenfalls berücksichtigen.
Doch wie erfahren Sie von diesen Krediten? Hinweise finden Sie in aller Regel in den Unterlagen der oder des Verstorbenen. Prüfen Sie die Kontoauszüge, so stoßen Sie womöglich auf Ratenzahlungen, mit denen der Kredit getilgt wird. Sollten diese Zahlungen ausgeblieben sein, finden sich sicherlich in der Post die zugehörigen Mahnschreiben.