Immobilien-Ratgeber - 17.07.2023

Was besagt die Mess- und Eichverordnung (MessEV)?

Damit der Verbrauch von Wasser und Energie (z.B. Strom) zuverlässig erfasst wird, gibt es zwei Regelwerke: Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die das MessEG ergänzt und konkretisiert. Für Vermieterinnen und Vermieter besonders wichtig sind die Regelungen über die Eichfristen der Zähler. Und die erklären wir hier!

Diese Pflichten der Verwender von Messgeräten schreibt die MessEV vor

In Abschnitt 4 der Verordnung sind die „Pflichten der Verwender“ festgelegt, also was Sie beachten müssen, wenn Sie Zähler in Ihrer Mietwohnung installieren lassen. So müssen Sie dafür sorgen, dass die Messgeräte ordnungsgemäß funktionieren und „nach dem Stand der Technik“ hinreichend genau messen (§ 22 MessEV). „Verkehrsfehlergrenzen“ dürfen Sie nicht zu Ihrem Vorteil ausnutzen (§ 23 Abs. 2 MessEV). Auch müssen Sie sicherstellen, dass die Geräteinformationen „jederzeit verfügbar“ sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MessEV) 

Übrigens: Wir installieren gerne funkfähige Messgeräte in Ihrer Immobilie!

Eichfristen – festgelegt in der MessEV 

Jeder Zähler darf nur eine bestimmte Zeit in Betrieb bleiben. Nach Ablauf dieser Eichfrist muss er nachgeeicht werden, das heißt, er wird auf seine Messgenauigkeit kontrolliert und neu eingestellt. In der Praxis werden viele Zähler nach Ablauf der Eichfrist gegen neue (geeichte) Geräte ausgetauscht. 

In § 34 MessEV ist festgelegt, dass die Eichfrist zwei Jahre beträgt – „soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“. Näheres dazu findet sich in der „Anlage 7“ der MessEV. Hier ist eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Zweijahresfrist aufgeführt. Dazu gehören: 

  • Warmwasser- und Kaltwasserzähler mit einer Eichfrist von sechs Jahren 
  • Elektronische Zusatzeinrichtungen für Warmwasser- und Kaltzähler mit einer Eichfrist von acht Jahren 
  • Wärmezähler und Kältezähler mit einer Eichfrist von sechs Jahren 
  • Stromzähler je nach Art mit einer Eichfrist von acht, zwölf oder 16 Jahren 

 

Auf dem Eichstempel ist das Jahr der Eichung angebracht. Mit dieser Information kann berechnet werden, wann die Eichfrist abläuft. Auf Antrag kann die Eichfrist auch verlängert werden. Wie es in § 35 MessEV heißt, muss dazu die zuständige Behörde in einer stichprobenartigen Kontrolle feststellen, dass die Zähler noch zuverlässig arbeiten. Dabei darf der Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.