Immobilien-Ratgeber - 24.05.2022

Kinderwagen oder Fahrräder im Treppenhaus: Ist das erlaubt?

Stellt Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den Kinderwagen im Hausflur oder im Treppenhaus ab, kann das ein Problem sein. Denn in der Regel führt ein Fluchtweg durch die Hausflure und das Treppenhaus. Aus Brandschutzgründen darf dieser Fluchtweg nicht versperrt werden. Ist das der Fall oder besteht nur die Gefahr, dass es dazu kommen könnte, sollten Sie handeln. 

Brandschutz hat Priorität

Hausflure und Treppenhäuser sind in Wohnhäusern die wichtigsten Flucht- und Rettungswege. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die es den Bewohnerinnen und Bewohnern verbietet, Gegenstände im Hausflur abzustellen. Doch können Hauseigentümerinnen und -eigentümer verlangen, dass alle Gegenstände aus den Fluren oder dem Treppenhaus verschwinden. Solche Verbote finden sich meist in der Hausordnung. Im Zweifel sollten Sie also dort nachschauen.

Der Grund für dieses Verbot ist der Brandschutz. Man möchte kein Risiko eingehen, dass der Flucht- und Rettungsweg blockiert ist. Auch kann es für das Gebäude feuerpolizeiliche Vorgaben geben – oder die Versicherung verpflichtet Sie dazu, Hausflure und Treppenhäuser freizuhalten.

Sonderregeln: Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren dürfen hier stehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Es ist kein anderer Abstellplatz vorhanden, der zumutbar wäre. 

  • Es ist noch genügend Platz vorhanden, um an den Gegenständen vorbeizukommen. Der Fluchtweg muss mindestens 1 Meter breit sein.

     

Anders gesagt: Das Abstellen von Fahrrädern, Topfpflanzen oder Schuhschränken im Treppenhaus oder Hausflur können Sie untersagen. Beim Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator geht das nicht so einfach. Hier müssen Sie einen Abstellplatz zu Verfügung stellen und womöglich dulden, dass Mieterinnen und Mieter diese Gegenstände dort abstellen. Nur wenn der Flucht- und Rettungsweg blockiert oder zu schmal werden könnte, müssen Sie handeln. 

Wem gehören die Gegenstände?

Zunächst einmal müssen Sie ermitteln, wem das Fahrrad, der Gummibaum oder der Kinderwagen gehört. Das Gebäudemanagement kann auch einen Zettel an den Gegenständen befestigen mit der Aufforderung, sie aus dem Treppenhaus zu entfernen – oder im Fall von Kinderwagen & Co. die vorgesehenen Stellplätze zu benutzen.

Bleiben die Gegenstände stehen, können Sie sie entfernen lassen. Fahrrad und Gummibaum lagern Sie ein und die Besitzerin oder der Besitzer kann sie abholen. Kinderwagen & Co. stellen Sie auf den vorgesehenen Plätzen ab.

Zu viele Rollstühle und Kinderwagen? 

Niemand hat ein Anrecht auf einen bestimmten Stellplatz, schon gar kein Gewohnheitsrecht. Darüber gibt es manchmal Streit, wenn sich die Anzahl der Kinderwagen und Rollstühle sprunghaft erhöht. Dann meinen diejenigen, die bisher ihr fahrbares Gerät an einer bestimmten Stelle geparkt haben, niemand anderes dürfte hier stehen. Das ist allerdings ein Irrtum.

Sie müssen nur dafür sorgen, dass ausreichend Platz vorhanden ist. Wenn zu viele Rollstühle und Kinderwagen im Treppenhaus oder im Hausflur herumstehen, müssen Sie die Stellplätze erweitern oder anderswo Platz schaffen.


 

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