Immobilien Ratgeber - 28.06.2022

Die Mieterselbstauskunft: Darauf müssen Sie achten

Ist es sinnvoll, von den Interessentinnen und Interessenten eine Mieterselbstauskunft einzuholen? Das kommt ganz darauf an. Aus Datenschutzgründen dürfen Sie nur Informationen abfragen, an denen Sie ein berechtigtes Interesse haben. Und eine Selbstauskunft können Sie erst in der vorvertraglichen Phase verlangen: Unmittelbar bevor Sie entscheiden, wer den Zuschlag bekommt.

Ihr Informationsanspruch ist begrenzt

Sie sind frei zu entscheiden, an wen Sie vermieten. Damit Sie Ihre Wahl treffen können, haben Sie das Recht zu erfahren, wer bei Ihnen einzieht. Allerdings begrenzen der Datenschutz und das Allgemeine Gleichstellungsgesetz diesen Informationsanspruch. So sind Fragen nach der Religion, der Herkunft, Heiratsabsichten, der sexuellen Orientierung oder der Mitgliedschaft im Mieterverein unzulässig. Stellen Sie sie trotzdem, darf die Bewerberin oder der Bewerber falsche Angaben machen. 

Im Wesentlichen bezieht sich Ihr Informationsanspruch auf zwei Fragen:

  • Wie will die Mieterin oder der Mieter die Wohnung nutzen? Daher sind Fragen nach der Anzahl der einziehenden Personen zulässig. Ebenso, ob es sich dabei um Kinder oder Erwachsene handelt. Angaben über Tierhaltung und gewerbliche Nutzung sind ebenfalls erlaubt.

  • Kann sich die Mieterin oder der Mieter die Wohnung finanziell erlauben? Deshalb dürfen Sie nach dem Einkommen, der beruflichen Tätigkeit und den finanziellen Verhältnissen fragen. 

Mieterselbstauskunft: Erst nach Besichtigung erlaubt

Die Formulare zur Mieterselbstauskunft bei der Wohnungsbesichtigung austeilen, das war früher durchaus an der Tagesordnung. Doch das geht nun nicht mehr. Erst wenn jemand nach der Besichtigung die Absicht erklärt, mit Ihnen einen Mietvertrag abschließen zu wollen, dürfen Sie eine Mieterselbstauskunft verlangen. Und an die aussagekräftigsten Informationen kommen Sie erst heran, wenn die Entscheidung, an wen Sie vermieten wollen, bereits gefallen ist – und Sie die Angaben nur noch überprüfen möchten. 

Diese Informationen betreffen Auskünfte über die Bonität, Gehaltsnachweise, die Schufa-Auskunft und die Kontaktdaten der vorherigen Vermieterin oder des vorherigen Vermieters. Zwar dürfen Sie schon vorher nach dem Beruf und der Höhe des Nettoeinkommens fragen. Und auch nach möglichen Insolvenzverfahren. Doch die detaillierte Auskunft in der Mieterselbstauskunft dürfen Sie erst verlangen, wenn Sie sich bereits für jemanden entschieden haben.

Diese Kontrolle vor Abschluss des Mietvertrags ist durchaus sinnvoll. Mit der Schufa-Auskunft und der Kontaktaufnahme mit dem Vorvermieter oder der Vorvermieterin sichern Sie sich gegen unliebsame Überraschungen ab. 

Nichtbenötigte Mieterselbstauskunft: löschen

Führt eine Mieterselbstauskunft nicht zum Abschluss des Mietvertrags, müssen Sie das Formular vernichten oder die Angaben löschen. Darüber sollten Sie die Betreffenden auch informieren. Die Selbstauskunft Ihrer künftigen Mieterin oder Ihres Mieters können Sie hingegen zu den Akten nehmen. Haben sie falsche Angaben gemacht, müssen Sie das ja belegen können.

Falsche Angaben berechtigen zur fristlosen Kündigung

Hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter wesentliche Informationen unterschlagen oder über die finanzielle Situation falsche Angaben gemacht bzw. finanzielle Schwierigkeiten verschwiegen, so können Sie den Mietvertrag anfechten, zumindest aber fristlos kündigen. 

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Bei der Mieterselbstauskunft gibt es einige wichtige Dinge, die Sie unbedingt abfragen sollten. Hilfreich dafür ist eine Vorlage: Erhalten Sie jetzt Ihre Beispielvorlage für eine Mieterselbstauskunft als PDF – mit allen wichtigen Punkten zum einfachen Ausfüllen. Ihnen fallen keine Kosten an!


 

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