Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich
Auch die Verpflichtungen zur Prüfung und Optimierung von älteren Heizungen sowie zum hydraulischen Abgleich gemäß dem GEG treten ab 01. Oktober in Kraft.
A) Heizungsoptimierung
In Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen ältere Heizungsanlagen einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Anders als im EnSimiMaV gilt dies allerdings für alle Heizungen außer für Wärmepumpen, für die es eine gesonderte Regelung gibt.
Differenziert wird nach dem Alter der Anlage:
Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30. September 2025 einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden.
Heizungen, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren einer solchen Prüfung und Optimierung unterzogen werden.
Die Durchführung soll in der Regel im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten, wie z.B. der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten durch den Schornsteinfeger, erfolgen.
Heizungsoptimierungen sind innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchzuführen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Heizungsprüfung und -optimierung sind nicht erforderlich, falls eine standardisierte Gebäudeautomation vorliegt. Die Anforderungen hierfür werden in § 71a festgelegt.
Auch für Wärmepumpen gibt es eine solche Verpflichtung zur Heizungsoptimierung und -prüfung, die bereits seit dem 01.01.2024 gilt. Ab dem 01.01.2024 eingebaute Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Die Verpflichtung gilt auch für Wärmepumpen in Gebäudenetzen, nicht aber für Wärmepumpen in Wärmenetze. Ausgenommen sind Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen.
Die Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres durchzuführen. Auf Verlangen muss dies dem Mietenden gezeigt werden. Diese Prüfung muss alle fünf Jahre durchgeführt werden, es sei denn es liegt eine Fernwartung vor.
B) Hydraulischer Abgleich
Der hydraulische Abgleich im Heizungsgesetz betrifft auch Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten. Dies gilt allerdings nur für neu eingebaute Heizungen (nicht nur für Gas) ab dem 01. Oktober 2024.
Vermieterinnen und Vermieter sollten sich mit den nun in Kraft tretenden Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört unter anderem die rechtzeitige Durchführung von Heizungsprüfungen und
-optimierungen sowie die Einhaltung der Vorgaben zum hydraulischen Abgleich. Es ist ratsam, sich mit Fachleuten oder Beratern auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umgesetzt und potenzielle Bußgelder vermieden werden.