Immobilien-Ratgeber - 26.09.2024

Neue Anforderungen aus dem Heizungsgesetz treten am 01.10.2024 in Kraft

Am 1. Oktober 2024 treten neue Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetze (GEG) in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Heizkosten- und Betriebskostenverordnung sowie Vorgaben zur Heizungsoptimierung und hydraulischen Abgleich. Wir klären Sie über diese Neuerungen auf und informieren über die damit zusammenhängenden Maßnahmen.

Neu: Verbrauchsabhängige Abrechnung bei Wärmepumpen

Änderungen in der Heizkostenverordnung: Ab dem 1. Oktober 2024 gelten neue Vorschriften bezüglich der Ausstattung zur individuellen Verbrauchserfassung und Abrechnung bei einer Wärmeversorgung durch Wärmepumpen.

Für Mehrfamilienhäuser, bei denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, gilt die Ausstattungs- und Abrechnungspflicht sofort. Für Mehrfamilienhäuser, die bereits eine Wärmepumpe haben, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30.9.2025.  

 Bisher waren Vermieterinnen oder Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die Mieträume mit einer Wärmepumpe beheizt wurden (§ 11 Abs.1 Nr. 3 a HeizKV).  

Zudem sind Vermieterinnen und Vermieter im Falle einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete verpflichtet, den Durchschnitt der Heizkosten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu ermitteln und auf die Mieterinnen und Mieter nach ihrer Wohnfläche aufzuteilen. Damit kann zum einen die Höhe der Heizkostenvorauszahlung bemessen werden und zum anderen die Kaltmiete. 

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Änderungen in der Betriebskostenverordnung

Des Weiteren wurde in der Betriebskostenverordnung klargestellt, dass zu den umlegbaren Betriebskosten der Heizungsumlage auch die Kosten des Stroms gehören, der für die Wärmeerzeugung bei einer Wärmepumpe erforderlich ist.

Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich

Auch die Verpflichtungen zur Prüfung und Optimierung von älteren Heizungen sowie zum hydraulischen Abgleich gemäß dem GEG treten ab 01. Oktober in Kraft. 

A) Heizungsoptimierung 

In Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen ältere Heizungsanlagen einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Anders als im EnSimiMaV gilt dies allerdings für alle Heizungen außer für Wärmepumpen, für die es eine gesonderte Regelung gibt.  

Differenziert wird nach dem Alter der Anlage:

  1. Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30. September 2025 einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. 

  2. Heizungen, die nach dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren einer solchen Prüfung und Optimierung unterzogen werden.

Die Durchführung soll in der Regel im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten, wie z.B. der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten durch den Schornsteinfeger, erfolgen.

Heizungsoptimierungen sind innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchzuführen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Heizungsprüfung und -optimierung sind nicht erforderlich, falls eine standardisierte Gebäudeautomation vorliegt. Die Anforderungen hierfür werden in § 71a festgelegt.

Auch für Wärmepumpen gibt es eine solche Verpflichtung zur Heizungsoptimierung und -prüfung, die bereits seit dem 01.01.2024 gilt. Ab dem 01.01.2024 eingebaute Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Die Verpflichtung gilt auch für Wärmepumpen in Gebäudenetzen, nicht aber für Wärmepumpen in Wärmenetze. Ausgenommen sind Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen.

Die Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres durchzuführen. Auf Verlangen muss dies dem Mietenden gezeigt werden. Diese Prüfung muss alle fünf Jahre durchgeführt werden, es sei denn es liegt eine Fernwartung vor. 

B) Hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich im Heizungsgesetz betrifft auch Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten. Dies gilt allerdings nur für neu eingebaute Heizungen (nicht nur für Gas) ab dem 01. Oktober 2024. 
 
Vermieterinnen und Vermieter sollten sich mit den nun in Kraft tretenden Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört unter anderem die rechtzeitige Durchführung von Heizungsprüfungen und  
-optimierungen sowie die Einhaltung der Vorgaben zum hydraulischen Abgleich. Es ist ratsam, sich mit Fachleuten oder Beratern auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig umgesetzt und potenzielle Bußgelder vermieden werden.

Ziel: Energieeffizienz von Immobilien verbessern

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nicht nur die rechtlichen Verpflichtungen erfüllt, sondern auch dazu beiträgt, die Energieeffizienz der Immobilien zu verbessern und langfristig Kosten zu senken.  

Die verbrauchsabhängige Abrechnung trägt beispielsweise zum bewussten Energie- und Wasserverbrauch bei. Studien (BaltBest 2021) zeigen, dass alleine durch das Vorhandensein von Messgeräten, Einsparungen von im Schnitt 20 % möglich sind. Gut für Umwelt und Geldbeutel der Mietenden.

Durch die frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften können Sie als Vermieterin oder Vermieter zudem potenzielle Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausstattung und Abrechnung von Wärmepumpen rechtzeitig angehen und geeignete Lösungen finden. 
 
Kommen Sie gerne auf uns zu! Die Aufgabe der Heizkostenabrechnung ist seit über 70 Jahren unsere Kernkompetenz. Wir haben diese Erfahrung mit der Digitalisierung in Einklang gebracht und immense Vereinfachungen geschaffen.


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