Es sind unterschiedliche Härtegründe denkbar. Ist absehbar, dass Ihre Kündigung schwerwiegende Nachteile für Ihre Mieterin oder Ihren Mieter mit sich bringt? Dann könnte das ein Kandidat sein. Dabei können diese Nachteile finanzieller, gesundheitlicher oder auch sozialer Art sein. So kann es ein Härtegrund sein, wenn ein alter oder psychisch beeinträchtigter Mensch aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen würde. Oder wenn jemand schwer krank oder behindert ist und ein Umzug nicht zumutbar erscheint. Schließlich liegt auch ein Härtegrund vor, wenn „angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“, wie es in § 574 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt.
Und noch etwas: Eine unzumutbare Härte kann auch entstehen, wenn einem Angehörigen oder einem Mitglied des Haushalts durch die Kündigung unzumutbare Nachteile entstehen würden. Zum Beispiel: Die schulpflichtigen Kinder sollen nicht mitten im Schuljahr die Schule wechseln müssen. Oder die Mieterin pflegt ihren hochbetagten Vater, der in der Nähe wohnt.
Übrigens: Bei einer fristlosen Kündigung oder wegen Verletzung des Mietvertrags kann sich Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nicht auf die Sozialklausel berufen.
Härtegrund mit aufschiebender Wirkung
Die letztgenannten Gründe haben es schon erkennen lassen: Manche Härtegründe bestehen nur zeitweise. So ist es gewiss eine erhebliche Zumutung, wenn Ihre Mieterin ausziehen muss, wenn sie ein Kind erwartet. Nach der Geburt wird der Härtegrund nicht mehr so stark ins Gewicht fallen. Oder aber wenn der Umzug nach dem Abschluss des Schuljahrs erfolgt, ist das eher zumutbar. In solchen Fällen haben die Härtegründe nur aufschiebende Wirkung und können die Kündigung nur hinauszögern und nicht verhindern.