Wer nach dem Tod einer Mieterin oder eines Mieters in den Mietvertrag eintritt, das ist in § 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. An erster Stelle stehen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die mit der verstorbenen Mieterin oder dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Gibt es so eine Partnerin oder so einen Partner nicht oder lehnen sie es ab, in den Mietvertrag einzutreten, haben als nächstes die Kinder oder andere Familienangehörige das Eintrittsrecht, wenn sie demselben Haushalt angehören. Das gilt auch für minderjährige Kinder.
An dritter Stelle treten die übrigen Personen in den Vertrag ein, die Teil des Haushalts sind, also in der Wohnung leben. Es handelt sich also um ein abgestuftes Verfahren, um zu klären: Wer tritt in den Mietvertrag ein? Ist es die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, kommen die anderen nicht zum Zuge.
Wer nicht in den Mietvertrag eintreten will, muss das erklären
Was viele nicht wissen: Nach § 563 BGB vollzieht sich der Eintritt in den Mietvertrag gleichsam von selbst. Wollen sie nicht in den Mietvertrag eintreten, obwohl sie an der Reihe wären, müssen sie das Ihnen gegenüber erklären. Dafür haben sie einen Monat lang Zeit – wobei die Frist zu laufen beginnt, sobald die Betreffenden vom Tod der Mieterin oder des Mieters erfahren.
Geben sie diese Erklärung ab, sind sie raus. Der Eintritt in den Mietvertrag gilt als nicht vollzogen. In diesem Fall wäre dann die nächste Person an der Reihe einzutreten oder sich zu erklären. Im Ergebnis kann das zu einem unguten Schwebezustand führen, zumal wenn die Betreffenden die Rechtslage nicht kennen und genug damit zu tun haben, den Todesfall zu verarbeiten.
Nachfolge zügig klären
Auch wenn es schwerfallen mag: Es liegt im Interesse aller Beteiligten rasch zu klären, ob jemand in den Mietvertrag eintritt. Nehmen Sie daher Kontakt zu den betreffenden Personen auf. Es ist niemandem gedient, wenn jemand unwissentlich einen Mietvertrag übernimmt.