Immobilien-Ratgeber - 07.04.2022

Ein ganz besonderes Verhältnis: Sie vermieten an Angehörige. Das müssen Sie beachten!

Es ist ein Mietverhältnis der besonderen Art: Sie vermieten an eine Person, die Ihnen besonders nahesteht. Das hat Vorteile: Es besteht ein Vertrauensverhältnis. Und wenn Sie ein paar Punkte beachten, ist die Sache auch steuerlich interessant. Denn Sie können die Ausgaben für Renovierung, Schuldzinsen und anderes von der Steuer absetzen. Wenn Sie ein paar Dinge beachten. 

Wägen Sie vorher Vor- und Nachteile ab

Vermeiden Sie einen weitverbreiteten Fehler: Man trifft nur ungefähre Absprachen und schließt keinen schriftlichen Mietvertrag. Wenn es Probleme gibt, wird man sich schon einig, so die Annahme. Ein Mietvertrag mit den eigenen Eltern oder den eigenen Kindern? Das ist für viele befremdlich.

Doch genau das ist dringend zu empfehlen. Das sorgt für klare Verhältnisse, falls es doch einmal zum Streit kommt. Zweitens haben Sie gegenüber dem Finanzamt deutlich bessere Karten. Das erkennt Ihre Ausgaben nämlich nur an, wenn es sich um ein reguläres Mietverhältnis handelt – und nicht etwa um die Versorgung von Angehörigen.

Von Anfang an klare Verhältnisse

Vermeiden Sie einen weitverbreiteten Fehler: Man trifft nur ungefähre Absprachen und schließt keinen schriftlichen Mietvertrag. Wenn es Probleme gibt, wird man sich schon einig, so die Annahme. Ein Mietvertrag mit den eigenen Eltern oder den eigenen Kindern? Das ist für viele befremdlich.

Doch genau das ist dringend zu empfehlen. Das sorgt für klare Verhältnisse, falls es doch einmal zum Streit kommt. Zweitens haben Sie gegenüber dem Finanzamt deutlich bessere Karten. Das erkennt Ihre Ausgaben nämlich nur an, wenn es sich um ein reguläres Mietverhältnis handelt – und nicht etwa um die Versorgung von Angehörigen.

Abgeschlossene Wohnung und getrennter Haushalt

Die Wohnung, die Sie an Angehörige vermieten, kann sich durchaus im selben Gebäude befinden. Auch eine Einliegerwohnung kommt infrage. Voraussetzung ist nur, dass es sich tatsächlich um eine abgeschlossene Wohnung handelt und Ihre Haushalte getrennt sind. Sie können also nicht innerhalb Ihres Hauses ein bis zwei Zimmer mit Bad an Ihre Angehörigen als vermietete Wohnung geltend machen. Eine eigene abschließbare Wohnungstür ist Mindestvoraussetzung. 

Rechtzeitige Überweisung der Miete

Es ist nicht ausreichend, dass Sie einen Mietvertrag vorlegen. Denn der könnte ja nur auf dem Papier bestehen. Sie sollten dem Finanzamt gegenüber auch belegen können, dass die Miete regelmäßig und rechtzeitig bei Ihnen eingeht. Nehmen Sie es einfach hin, dass keine Miete bei Ihnen eingeht, wird das Finanzamt misstrauisch.

Entscheidend ist, dass die Zahlungen so erfolgen, wie es bei einem regulären Mietverhältnis üblich ist. Es ist ratsam, dass Ihre Angehörigen die Miete überweisen, am besten per Dauerauftrag. Barzahlungen, die Sie mit Quittungen belegen, sind weit weniger überzeugend. Außerdem dürfen keine Zahlungen zurückfließen. Nach dem Muster: Sie vermieten an Ihre Tochter, die Sie regelmäßig finanziell unterstützen. Ihre Angehörigen müssen wirtschaftlich in der Lage sein, die Miete aufzubringen. Dabei gehören Sozialleistungen durchaus zu den Einkünften, gefährden also nicht die Anerkennung durch das Finanzamt.