Mit der WoFlV Transparenz und Vertrauen schaffen
Für Vermietende ist es wichtig, die spezifischen Regeln zur Berechnung der Wohnfläche zu kennen, um eine genaue und rechtssichere Mietfläche zu ermitteln. Indem Sie sich an die Vorgaben der Wohnflächenverordnung halten, schaffen Sie Transparenz und Vertrauen.
Niedrige Räume, Schrägen und Treppen in der Wohnflächenberechnung
Bei der Berechnung der Wohnfläche spielen auch niedrige Räume, Schrägen und Treppen eine Rolle. Ausgebaute Dachböden, Mansarden sowie Räume oder Raumteile mit geringerer Raumhöhe werden nach bestimmten Regeln berücksichtigt.
Räume mit einer lichten Höhe unter einem Meter werden dabei nicht in die Berechnung einbezogen. Liegt die lichte Höhe zwischen ein und zwei Metern, wird die Fläche nur zur Hälfte angerechnet. Ab einer lichten Höhe von zwei Metern zählt die Grundfläche zu 100 %.
Auch Tür-, Fenster- und Wandnischen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum Fußboden reichen und eine Tiefe von mehr als 0,13 Metern aufweisen. Ansonsten werden sie nicht in die Wohnfläche einbezogen. Ein pauschaler Abzug für Putz existiert nicht mehr.
Für Schornsteine, Säulen oder Pfeiler gilt: Sie werden nur dann zur Wohnfläche gezählt, wenn sie eine Höhe von maximal 1,50 Metern und eine Grundfläche von 0,1 m2 haben. Andernfalls müssen sie von der Gesamtfläche abgezogen werden.
Wohnflächenberechnung für Einbauschränke, Verkleidungen und Badewannen
Bei der Berechnung der Wohnfläche spielen Einbauten eine entscheidende Rolle. Dies betrifft nicht nur Einbauschränke, sondern auch Verkleidungen, Badewannen, Duschkabinen, Fußleisten, Türrahmen, Heizungen, Klima- und Küchengeräte sowie freiliegende Installationen. Gemäß der Wohnflächenverordnung werden diese Einbauten zur Gesamtfläche der Wohnung hinzugerechnet. Dadurch erhalten Sie eine genaue und umfassende Darstellung der tatsächlichen Wohnfläche.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wohnflächenverordnung seit dem 1. Januar 2004 gilt. Für Mietverträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, findet die Zweite Berechnungsverordnung Anwendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mieter mit einem „Altvertrag“ können nicht verlangen, dass nach der Wohnflächenverordnung gemessen wird. Wenn nach dem 1. Januar 2004 neue Flächen hinzugekommen sind, wie bspw. eine neue Terrasse oder ein angebauter Balkon, ist die Wohnflächenverordnung für diese Flächen maßgeblich.
Es gibt auch andere anerkannte Verfahren zur Wohnflächenberechnung, wie z. B. die DIN 283. Falls Sie von einem der Verfahren Gebrauch machen möchten, ist es ratsam, dies explizit in Ihrem Mietvertrag zu erwähnen. Sonst können Ihre Mieterinnen oder Mieter die konkrete Ermittlung der Wohnfläche ggf. beanstanden.