Dass das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Frist automatisch endet, ist jedoch noch nicht alles. Nicht weniger wichtig: Die Vertragsparteien verzichten während der Laufzeit des Vertrags auf ihr Kündigungsrecht. Davon ausgenommen sind fristlose Kündigungen (z. B. wegen nicht gezahlter Miete) oder Sonderkündigungen.
Wie auch bei unbefristeten Verträgen hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie die Miete erhöhen, wenn Sie eine Modernisierung ankündigen oder wenn Sie es nicht erlauben unterzuvermieten. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nicht, wenn Sie eine Staffelmiete vereinbart haben. Denn dann sind ja die einzelnen Schritte der Mieterhöhung bereits bekannt.
Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund
Darüber hinaus gibt es für Zeitmietverträge weitere Gründe, warum Ihre Mieterin oder Ihr Mieter vorzeitig, mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann. Wenn es nämlich einen wichtigen Grund gibt, der es unzumutbar macht, den Mietvertrag bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen. Zu diesen Gründen gehören: Ihre Mieterin oder Ihr Mieter muss aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen. Oder zieht ins Pflegeheim. Oder die Wohnung wird wegen Partnerschaft oder Familiennachwuchs zu klein.
Kündigungsverzicht maximal vier Jahre
Einen Zeitmietvertrag können Sie für jede beliebige Frist abschließen, also auch für 10 oder 20 Jahre. Doch für das Recht zur ordentlichen Kündigung gelten vier Jahre als Obergrenze. Und das muss auch so im Mietvertrag stehen. Sonst ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Wenn der Grund der Befristung entfällt
Sie müssen im Vertrag den Grund für die Befristung angeben. Was, wenn sich die Sachlage aber ändert? Nehmen wir an, Sie haben als Grund genannt, dass Ihre Tochter in die Wohnung ziehen wird. Nun hat sie aber eine andere Wohnung gefunden und wird dort nicht einziehen. Dann wird aus dem Zeitmietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag. Wichtig: Sie können den Zeitmietvertrag nicht etwa dadurch retten, dass Sie nun einen anderen zulässigen Grund anführen.
Vier Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrags kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist das nicht der Fall, gilt der Mietvertrag unbefristet – und auch der Kündigungsverzicht fällt weg.