Sonderregelungen für Hybridheizungen
Das Gebäudeenergiegesetz legt in § 71 fest, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65% der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Für Hybridheizungen gibt es jedoch in § 71h GEG eine Sonderregelung: Demnach muss bei einer Hybridheizung, bei der eine Wärmepumpe den Grundbedarf abdeckt, die Wärmepumpe nur mindestens 30% der Heizlast übernehmen, bei einem „bivalent alternativen“ Betrieb sind es 40%.
Damit ist gemeint: Die 30%-Regelung gilt, wenn die Wärmepumpe grundsätzlich Vorfahrt hat. Erst wenn sie die Wärmeenergie nicht mehr liefern kann, wird die Alternative zugeschaltet. Bei einem „bivalent alternativen“ Betrieb übernimmt die Wärmepumpe die Heizleistung bis zu einer bestimmten Außentemperatur. Sobald es kälter wird, schaltet sich die Wärmepumpe komplett ab und das zweite Heizsystem übernimmt vollständig, in der Regel ist das eine Gas- oder Ölheizung.
In § 71h GEG sind auch die Anforderungen an eine Hybridheizung genannt, bei der Solarthermie zum Einsatz kommt. Die Photovoltaik-Anlage muss eine bestimmte Mindestgröße haben (abhängig von der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes). Und der Anteil erneuerbarer Energien muss mindestens 60% betragen.
Auf den ersten Blick mag das irritieren, hat sich doch die 65%-Regel als Standard etabliert. Dieser ist auch nach wie vor gültig. Nur führt § 71h Abs. 5 GEG aus, dass für Hybridheizungen unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Anforderungen gelten. Es handelt sich also um eine Sonderregelung.