Immobilien Ratgeber - 23.06.2022

Zwischenvermietung zustimmen?

Die Zwischenvermietung unterscheidet sich von der Untervermietung in einem wesentlichen Punkt: Die Mieterin oder der Mieter bleibt nicht selbst in der Wohnung, sondern überlässt sie einer anderen Person. Dabei zieht die Mieterin oder der Mieter nicht dauerhaft aus, sondern möchte nach einer gewissen Zeit wieder in die Wohnung zurückzukehren. Wir erklären die Details.

Ihre Zustimmung ist erforderlich

Wie bei der Untervermietung braucht Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Zustimmung von Ihnen. Werden Sie nicht informiert oder erteilen Sie nicht die Erlaubnis, können Sie verlangen, dass die Zwischenvermietung beendet wird. Auch hier sollten Sie eine Frist setzen (z. B. 14 Tage nach Erhalt des Schreibens).  

Wichtig: Es ist nicht die Zwischenmieterin oder der Zwischenmieter, gegen die oder den Sie vorgehen. Die Pflichtverletzung liegt bei Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter. Mit ihr oder ihm müssen Sie das Thema klären. Je nach Sachlage ist es durchaus denkbar, dass Sie Ihrer bisherigen Mieterin oder Ihrem Mieter kündigen und das Mietverhältnis mit der Person fortsetzen, die zur Zwischenmiete wohnt. Mit der schließen Sie dann einen Mietvertrag. Zunächst aber müssen Sie sich mit Ihrer aktuellen Mieterin oder Ihrem Mieter auseinandersetzen.

Größerer Ermessensspielraum als bei der Untervermietung

Informiert Sie Ihre Mieterin oder Ihr Mieter jedoch über die anstehende Zwischenvermietung und bittet Sie zuzustimmen, so haben Sie einen größeren Ermessensspielraum als bei der Untermiete. Zieht Ihre Mieterin oder Ihr Mieter auf unbestimmte Zeit aus, können Sie es ablehnen, den Mietvertrag fortzusetzen.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Bleibt die Wohnung Lebensmittelpunkt Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters, machen sie beispielsweise ein Praktikum in einer anderen Stadt oder legen sie als Studierende an einer anderen Hochschule ein Gastsemester ein, so haben sie einen Anspruch auf Ihre Erlaubnis. Dabei gelten die gleichen Einschränkungen wie bei der Untermiete.

Und wenn die Zwischenmieterin für Chaos sorgt?

Auch das kann vorkommen: Die Zwischenmieterin oder der Zwischenmieter sorgt für Unruhe, verstößt gegen die Hausordnung oder beschädigt die Wohnung. Was sollen Sie tun? Mit dieser Person haben Sie ja keinen Vertrag geschlossen. 

Das ist zwar richtig. Aber hilflos sind Sie deswegen noch lange nicht. Alle Ihre Ansprüche können Sie gegen Ihre Mieterin oder Ihren Mieter geltend machen. Die müssen für alle Schäden aufkommen, die durch die Zwischenvermietung entstehen. Das schließt ein, dass Sie bei schweren Verstößen das Mietverhältnis kündigen. Allerdings sollten Sie in solchen Fällen schon ausloten, ob Ihre Mieterin oder Ihren Mieter tatsächlich ein Verschulden trifft. Das ändert aber nichts am Grundprinzip: Alle Schäden, die durch die Zwischenmiete entstehen, muss sich die Mieterin oder der Mieter zurechnen lassen. 


 

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