Umlagefähige Nebenkosten – So machen Sie es richtig

Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung bestimmen, welche Kosten als Betriebskosten gelten. Wir von Techem wissen, dass es sich um eine komplexe Thematik handelt und unterstützen Sie sehr gerne zu den umlagefähigen Nebenkosten. Wir erklären Ihnen, welche Kosten Sie auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen können – und welche nicht.

Das müssen Sie generell wissen

Was sind Betriebskosten eigentlich genau und was sollten Sie im Mietvertrag festlegen? Wir erklären Ihnen kurz das Wichtigste.

 

Was darf alles in der Nebenkostenrechnung umgelegt werden?

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen diejenigen Kosten, die Eigentümerinnen und Eigentümern durch den Betrieb und Besitz ihrer Wohnung laufend entstehen. Übrigens: Der Begriff „Nebenkosten“ ist zwar umgangssprachlich verbreitet, korrekter ist es aber von „Betriebskosten“ zu sprechen.

 

Achten Sie auf den Mietvertrag

Ihnen stehen drei verschiedene Abrechnungsarten zu Verfügung, die Sie in Ihrem Mietvertrag festlegen müssen:

  • Pauschale: Sie können für alle anfallenden Betriebskosten eine monatliche Pauschale erheben. Achtung: Für die Kosten für Heizung und Warmwasser funktioniert das nicht. Sie stellen eine Ausnahme dar.
  • Vorauszahlung: Sie können eine monatliche Vorauszahlung einfordern und müssen einmal im Jahr die Betriebskosten abrechnen.
  • Teilinklusivmiete: Sie können für einen Teil der Kosten eine Pauschale erheben. Das sind meist fixe Kosten wie für Hausmeister, Antenne sowie Müllgebühren. Der andere Teil wird als Vorauszahlung abgerechnet. Das sind in der Regel die verbrauchsabhängigen Kosten.

Über alle Betriebskosten, für die Sie keine Pauschale vereinbart haben, müssen Sie einmal im Jahr die Abrechnung erstellen. Diese muss für Ihre Mieterinnen und Mieter transparent und nachvollziehbar sein.

Diese Nebenkosten sind umlagefähig

Als Vermieterin oder Vermieter können Sie viele Kosten auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen: Von der Grundsteuer über Schornsteinfegergebühren bis zu den Verbrauchskosten von Wasser, Strom und Gas.

 

Grundsteuer ist umlagefähig

Die Grundsteuer ist definiert als die „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“. Sie dürfen sie also anteilig auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. In der Regel geschieht das gemäß der Grundfläche der vermieteten Wohnung.

Wenn Sie in Ihrer Immobilie aber nicht nur Wohnungen, sondern auch Gewerberäume vermieten, dann dürfen Sie nicht von der gesamten Summe ausgehen. In diesem Fall müssen Sie zwischen der Steuer für Wohn- und für Gewerberäume entscheiden. Warum ist das so? Die Steuer für Gewerberäume liegt oft deutlich höher. Die Mieterinnen und Mieter von Wohnungen würden also einen Teil der höheren Kosten mittragen.

Gehört Ihnen nicht das ganze Haus, sondern nur eine Wohnung, ist es für Sie einfacher: Die Summe finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid vom Finanzamt.

Die Legionellenprüfung ist teilweise umlagefähig

Einige Bestandteile der Legionellenprüfung sind umlagefähig – andere hingegen nicht.

Umlagefähig sind:

  • wiederkehrende Kosten für die Position​ „Probeentnahme & Analyse“ der​ orientierenden Legionellenuntersuchung

Sie entscheiden, in welcher Form diese Kostenpositionen für die Legionellenprüfung umlegen. Sie können Sie als sonstige Betriebskosten​ oder im Rahmen der​
Heizkostenabrechnung abrechnen.

Nicht umlagefähig sind hingegen:

  • die Kosten für administrative​ Tätigkeiten
  • die Einmalkosten für Begehungen​ oder die Installation des Ventils zur​ Entnahme von Trinkwasserproben
  • die Kosten einer weitergehenden​ Untersuchung oder von Kontrolluntersuchungen im Falle​ eines Positivbefundes

 

Die Gebäudeversicherung ist umlagefähig

Die Gebäudeversicherung zählt zu den umlagefähigen Versicherungskosten. Eine Gebäudeversicherung springt ein, wenn das Gebäude Schaden nimmt durch Brände, Blitzschlag, Rohrbruch, Gasexplosion und Schäden durch Sturm oder Hagel.

Daneben sind auch die Glasversicherung sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen wie die Aufzugversicherung, eine Öltankversicherung sowie die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung umlagefähig.

Kontrolle von Rauchwarnmeldern ist umlagefähig - die Miete ist es nicht

Rauchwarnmelder müssen einmal im Jahr auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die Kosten dieser Überprüfung zählen zu den umlagefähigen Kosten. 

Haben Sie die Rauchwarnmelder in Ihrer Immobilie gemietet, können Sie die dadurch entstehenden Kosten nicht umlegen. Dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) vom 11. Mai 2022 hervor.

 

Kosten für die Wasserversorgung sind umlagefähig

Die Kosten für den Wasserverbrauch sowie auch Grundgebühren, Mietkosten von Wasserzählern (auch Zwischenzählern), Betriebskosten einer hausinternen Wasserversorgungs- oder Wasseraufbereitungsanlage sind allesamt umlagefähig.

Achtung: Die Kosten für Reparaturen oder Maßnahmen zum Korrosionsschutz der Leitungen fallen nicht unter die Betriebskosten und sind damit nicht umlegbar.

 

Kosten für die Entwässerung sind umlagefähig

Die Gebühren für die öffentlichen Entwässerungsanlagen oder die Betriebskosten einer privaten Anlage und einer Entwässerungspumpe sind umlagefähige Nebenkosten.

Gut zu wissen: Ist ein Abfluss verstopft, so können Sie die Reinigung nicht als Nebenkosten abrechnen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um laufende Kosten.

Heizkosten sind umlagefähig

Die Heizkosten stellen den größten Posten unter den Betriebskosten dar. Sie umfassen nicht nur die Kosten der verbrauchten Brennstoffe (z. B. Öl oder Gas), sondern auch:

  • die Lieferungskosten
  • den Betriebsstrom
  • die Kosten für Bedienung, Pflege und Überwachung der Heizung
  • die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit
  • Kosten für die Verbrauchserfassung, Einstellarbeiten, Reinigung, Immissionsschutz-Messungen, den Schornsteinfeger
  • die Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte

Wichtig: Achten Sie unbedingt darauf, die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung umzulegen. Sie gibt vor, dass mindestens 50 Prozent und maximal 70 Prozent der Heizkosten nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden müssen. Die übrigen 30 bis 50 Prozent werden nach der Wohnfläche umgelegt.

 

Kosten für den Fahrstuhl sind umlagefähig

Wenn Ihre Immobilie über einen Aufzug verfügt, dann können Sie folgende Kosten als Betriebskosten abrechnen:

  • Betriebsstrom
  • Einstellung
  • Beaufsichtigung
  • Bedienung
  • Überwachung
  • Pflege und Reinigung der Anlage
  • regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit durch den TÜV

 

Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr

Die städtischen Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr sind umlagefähige Nebenkosten. Den Schlüssel legen Sie im Mietvertrag fest. Auch Sperrmüll ist umlagefähig.

Die Kosten für einen Müllcontainer, um Bauschutt oder Gartenabfälle wegzuschaffen, können Sie allerdings nicht abrechnen.

 

Kosten für Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig

Lassen Sie die Treppen, Zugänge, Flure, Keller, Fahrstühle oder Gemeinschaftsräume von Reinigungskräften regelmäßig reinigen, können Sie alle damit verbundenen Kosten umlegen – einschließlich Weihnachtsgeld und Berufsgenossenschaft.

Bei der Ungezieferbekämpfung können Sie nur die Kosten für regelmäßige Maßnahmen umlegen.

Kosten für Gartenpflege und Spielplätze sind umlagefähig

Alle Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, von Spielplätzen und nichtöffentlichen Zufahrten, die zum Haus oder zur Wohnanlage gehören, sind umlagefähig.

Alle Maßnahmen zur Instandhaltung sind hingegen keine umlagefähigen Nebenkosten.

 

Kosten für die Beleuchtung sind umlagefähig

Den Strom für die Außenbeleuchtung in Ihrer Immobilie können Sie als Betriebskosten abrechnen. Das gleiche gilt für die Beleuchtung derjenigen Gebäudeteile, die alle Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam nutzen. Für die Beleuchtung des Garagenhofs und der Tiefgarage müssen aber die Garagenmieterinnen und -mieter aufkommen.

 

Kosten für die Schornsteinreinigung sind umlagefähig

Die Regelungen in der Heizkostenverordnung ermöglichen es Ihnen, dass Sie die Aufwendungen für den Schornsteinfeger mit den Heizkosten abzurechnen. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Belege nicht doppelt erheben.

 

Kosten für den Hausmeister sind umlagefähig

Nicht alle Arbeitsleistungen eines Hausmeisters sind umlegbar. Nur die Kosten für diese Hausmeistertätigkeiten gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten:

  • laufende Reinigungsarbeiten
  • Winterdienst
  • Gartenpflege
  • Bedienung und Überwachung der Heizung und der Wasserversorgung
  • Kontrolle der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen
  • Überwachung der Hausordnung
  • Betreuung und Bedienung des Aufzugs
  • Kontrolle der Wartungsfirmen

Kümmert sich ein Hausmeister um Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung, sind die Kosten nicht umlegbar. 

 

Gemeinschaftsantennen, Wascheinrichtungen und sonstige Kosten

Wenn Sie für die Gemeinschaftsantenne einen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Reparaturkosten herausrechnen. Bei einem Kabelanschluss sind Wartungskosten und die monatliche Grundgebühr umlagefähig. Die Anschlussgebühr dürfen Sie hingegen nicht in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen.

Zudem dürfen Sie die Kosten für Betriebsstrom sowie die der Überwachung, Pflege und Reinigung von gemeinschaftlichen Waschmaschinen und Trocknern umlegen. Auch anfallende Kosten für regelmäßige Prüfungen ihrer Betriebsbereitschaft und -sicherheit gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.

Unter die sonstigen Betriebskosten hauptsächlich Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie Müllschlucker, Prüfgebühren für Feuerlöscher sowie eventuell laufende Kosten für ein Schwimmbad oder eine Sauna. Damit diese Kosten umlagefähig sind, müssen Sie unbedingt diese Kostenarten in Ihrem Mietvertrag aufführen.

Abrechnung mit Techem: alle umlagefähigen Nebenkosten

Die Betriebskosten werden in der Abrechnung umgelegt – eine komplexe Aufgabe, die einmal im Jahr für Sie ansteht. Wer alles richtig machen will, entscheidet sich für die Abrechnung mit Techem! Wir unterstützen Sie gerne mit transparenten und rechtskonformen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen aus einer Hand!

  • Umlagefähige Nebenkosten digital erfassen
  • Zeit und Aufwand sparen
  • Immer in Übereinstimmung mit aktuellen Vorgaben
  • Minimiert Fehler und Rückfragen

Diese Nebenkosten sind nicht umlagefähig

Nicht alle Kosten können Sie auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Einmalige oder außergewöhnliche Aufwendungen, Reparaturen oder Sanierungskosten zählen nämlich nicht zu den Betriebskosten. 

 

Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig

Verwaltungsarbeit und Verwaltungskosten können Sie nicht auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen.  Die Kosten etwa für die Kontoführung der Eigentümergemeinschaft, für die Haus- beziehungsweise Wohnungsverwaltung und Geschäftsführung müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer selber tragen. 

 

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nicht umlagefähig

Wenn ein Bestandteil einer Wohnung kaputt oder stark abgenutzt ist, ist es grundsätzlich die Pflicht von Vermieterinnen und Vermietern, die Wohnung instand zu halten. Das bedeutet: Diejenigen Kosten, die Sie aufwenden, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, sind nicht umlagefähig.

Hausgeld ist nicht umlagefähig

Das Hausgeld können Vermieterinnen und Vermieter nicht auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen.

Zum Hausgeld zählen alle laufenden Betriebskosten wie etwa für Hausstrom oder Abfallentsorgung, Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage. Das Hausgeld fällt in der Regel 20 bis 30 Prozent höher aus als die Nebenkosten-Abrechnung für die Bewohnerinnen und Bewohner. Vermieterinnen und Vermieter können in der Regel nur jene Posten des Hausgelds auf Mieterinnen und Mieter umlegen, die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind. Dazu zählen zum Beispiel die laufenden Kosten für:

  • Abfallentsorgung
  • Hausstrom
  • Wasser und Abwasser
  • Wohngebäudeversicherung
  • Heizkosten bei Zentralheizung
  • Hausmeister
  • Reinigung
  • Fahrstuhlwartung