Immo Point - 18.05.2022
Der häufigste Kündigungsgrund auf Vermieterseite ist der Eigenbedarf (nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie oder eine Ihnen nahestehende Person benötigt die Wohnung. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für sie eine „soziale Härte“ bedeutet, die schwerer wiegt als Ihr Interesse, die Wohnung selbst in Anspruch zu nehmen.
Eigenbedarf besteht, wenn Sie selbst in die Wohnung einziehen möchten, oder jemand, der Ihnen nahesteht. Das können Familienangehörige sein oder Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören. Dazu zählen vor allem Hausangestellte oder Pflegepersonal. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich Ihre eigene Unterkunft in der Nähe befindet. Sonst ergibt sich nicht die Notwendigkeit, dass diese Personen dort einziehen.