Immobilien Ratgeber - 19.05.2022

Was geschieht mit Einbauten der Mieterin oder des Mieters?

Grundsätzlich muss die Mieterin oder der Mieter beim Auszug eigene Einbauten entfernen. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen. Etwa wenn Sie etwas anderes vereinbart haben oder Sie „gegen Treu und Glauben“ verstoßen. Was das genau bedeutet? Das erklären wir Ihnen hier.

Einbauten ohne Ihr Wissen

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann die Wohnung während der Mietzeit nach eigenen Vorstellungen gestalten. Solange sie nicht das Gemeinschaftseigentum oder gar die Bausubstanz betreffen, brauchen die Einbauten nicht Ihre Zustimmung. Aber am Ende der Mietzeit müssen sie entfernt oder zurückgebaut werden. 

Ist dies nicht geschehen, fordern Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter auf, dafür zu sorgen. Setzen Sie eine angemessene Frist. Und kündigen Sie an, dass Sie eine Fachfirma mit dem Rückbau beauftragen werden, sollten bis dahin die Einbauten nicht entfernt worden sein. Die Kosten dafür können Sie mit der Kaution verrechnen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete, da die Mieterin oder der Mieter die Wohnung nicht vollständig geräumt hat und Sie sie daher noch nicht vermieten können. 

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