Immobilien-Ratgeber - 17.05.2023

Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme

Die Strom- und Gaspreispreisbremsen sind am 1. März in Kraft getreten. Mit diesen Maßnahmen sollen private Haushalte entlastet werden. Aber was bedeuten diese Gesetze genau für Vermieterinnen und Vermieter? Erfahren Sie es hier!

Strom- u. Gaspreisbremse einfach erklärt:

Aufgrund der hohen Energiekosten verfolgen beide Gesetze das Ziel der finanziellen Entlastung beim Endverbraucher. Im Prinzip funktionieren die drei Preisbremsen ganz ähnlich.

  • Bei der Gaspreisbremse gilt die Regelung: Privathaushalte zahlen seit Jahresbeginn einen staatlich gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme sind es 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

  • Bei der Strompreisbremse beträgt der gedeckelte Preis 40 Cent pro Kilowattstunde.

Die Differenz zum regulären Preis, den das Versorgungsunternehmen berechnet, übernimmt der Staat. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze, nämlich bis zu 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für alles, was darüber hinausgeht, müssen die Haushalte den regulären Preis bezahlen. Energie zu sparen und Preise zu vergleichen lohnt sich also weiterhin.


Ein Beispiel:

Es liegt ein jährlicher Verbrauch von 10.000 kWh Erdgas vor. 80 % davon sind 8.000 kWh. Diese werden vom Energieversorger garantiert für nur 12 Cent abgerechnet, obwohl der Marktpreis bei 50 Cent liegt. Für die restlichen 2.000 kWh wird dann aber der reguläre Marktpreis von 50 Cent berechnet.


Hinweis:

Die offiziellen Bezeichnungen der beiden Gesetze lauten Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsengesetz (StromPBG). Da sich jedoch der Begriff der „Energiepreisbremsen“ verbreitet hat, nutzen auch wir diese Begriffe für ein besseres Verständnis. Beide Gesetze sind seit dem 1. März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend seit dem 1. Januar 2023.

Häufige Fragen zu den Gesetzen

Um die Höhe der Entlastung abschätzen zu können, muss man den „üblichen Jahresverbrauch“ kennen. Um diesen zu bestimmen, werden bei Gas, Fernwärme und Strom unterschiedliche Verfahren eingesetzt: Bei Gas und Fernwärme ist die Abschlagszahlung maßgeblich, die im September 2022 geleistet wurde. Dieser Abschlagszahlung liegt eine Verbrauchsprognose zugrunde. Das Versorgungsunternehmen richtet sich in der Regel nach dem Vorjahresverbrauch. Das klingt komplizierter, als es ist: Werden die Heizkosten, wie bei den meisten Haushalten, nach dem Kalenderjahr abgerechnet, ist also der Jahresverbrauch für 2021 maßgeblich. Dies ist der „übliche Jahresverbrauch“.

Beim Strompreis ist das Verfahren ähnlich. Doch hier wird nicht die Abschlagszahlung vom September 2022 herangezogen, sondern gleich die Verbrauchsprognose des Stromanbieters – und zwar die aktuelle Verbrauchsprognose.

Sowohl beim Strom als bei Gas und Fernwärme fällt neben den reinen Verbrauchskosten ein Grundpreis an. Der ist vom Verbrauch und den steigenden Energiekosten unabhängig. Er wird bei der Preisbremse nicht berücksichtigt.

Um die Preisbremse müssen Sie sich dann kümmern, wenn Sie selbst mit einem Versorgungsunternehmen (für Gas, Fernwärme und Strom) einen Vertrag für Ihre Wohngebäude abgeschlossen haben.  
 
Die Entlastungsbeträge müssen die Energieversorger Ihnen über die Versorgerrechnung mitteilen und gutschreiben. Das betrifft alle Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2023 erstellt werden. Für Rechnungen bis einschließlich 31.12.22 gilt das nicht.

Sowohl die Entlastungen für das gesamte Wohngebäude als auch die individuellen Entlastungen pro Wohneinheit müssen Sie dann Ihren Mieterinnen und Mieter über die jährliche Heizkostenabrechnung mitteilen und weitergeben.

Die Lösungen, die wir zur Umsetzung der Gesetze für unsere Kundinnen und Kunden bereitstellen, erläutern wir Ihnen hier: So gelingt die Heizkostenabrechnung mit allen Neuerungen. 

Neben den Strom- und Gaspreisbremsengesetzen finden Sie dort auch die Lösungen für die Dezember-Soforthilfe, Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger und CO₂-Kostenaufteilung. 

Die Deckelung von Strom- und Gaspreisen gilt zumindest für das Jahr 2023. Wirksam wird sie dadurch erst, wenn über den Verbrauch an Strom und Gas abgerechnet wird – also erst Anfang 2024. Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, dass eine Verlängerung der Maßnahmen bis April 2024 „angelegt“ sei.

Wird weniger als 80 % des „üblichen Jahresverbrauchs“ verbraucht, wird das finanziell belohnt. Denn die eingesparten Kilowattstunden an Gas, Fernwärme und Strom werden bei der Jahresabrechnung in voller Höhe erstattet. Allerdings hat diese Regelung nur dann einen starken Effekt, wenn der Unterschied zwischen regulärem und gedeckeltem Preis möglichst groß ist.

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 dar. Hier entfällt der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen.