Immobilien Ratgeber - 22.06.2022

Haustiere: Wann sind Katze, Hund und Co. erlaubt?

Dürfen sich Ihre Mieterinnen und Mieter einfach so ein Haustier anschaffen oder müssen sie Sie vorher um Erlaubnis fragen? Können Sie die Haltung von Haustieren untersagen? Nun, das kommt ganz darauf an, um welche Tiere es sich handelt, wie groß oder klein die Wohnung ist – und was im Mietvertrag steht. Wir erklären Ihnen die Details.

Was haben Sie im Mietvertrag vereinbart?

Im Prinzip können Sie die Haltung von bestimmten Haustieren untersagen. Voraussetzung ist eine wirksame Klausel im Mietvertrag. Allerdings dürfen Sie die Haltung von Haustieren nicht generell verbieten, eine solche Klausel ist unwirksam. Der Grund: Diese Klausel verbietet auch das Halten von Meerschweinchen, Zierfischen und Zwerghamstern. Solche Kleintiere bedeuten aber keine unzulässige Beeinträchtigung, urteilen die Gerichte. Daher dürfen sie gehalten werden. Ein Verbot ist unzulässig und damit die ganze Klausel.

Ist die Klausel unwirksam, heißt das jedoch nicht, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nun jedes beliebige Tier anschaffen darf. Aber ein übliches Haustier wie Hund oder Katze könnte es dann schon sein. Zumindest wenn die Bedingungen gegeben sind, in der Wohnung so ein Tier zu halten. Dann stellt die Anschaffung einen „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ dar, wie das die Gerichte formulieren. Sie müssen Hund oder Katze also dulden.

Eine solche Regelung gilt auch, wenn im Mietvertrag gar nichts über die Haltung von Haustieren steht. Aber nochmals: Ist die Wohnung zu klein oder aus irgendwelchen Gründen ungeeignet (z. B. empfindliches Mobiliar, das Sie mitvermieten), dann dürfen Mieterinnen und Mieter auch diese Tiere nicht anschaffen. Das gilt auch, wenn das Haustier überdimensioniert ist. Die Wohnung ist beispielsweise zwar für einen Dackel geeignet, für eine Dogge aber nicht. Außerdem dürfen Mieterinnen und Mieter nicht zu viele Tiere anschaffen.

Schließen Sie eine individuelle Vereinbarung

Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter in Ihrer Wohnung Hunde oder Katzen halten, sollten Sie das in einer individuellen Vereinbarung im Mietvertrag regeln.

 

Kleintiere sind fast immer erlaubt

Kleintiere, von denen keine Beeinträchtigung ausgeht, dürfen fast immer angeschafft werden. Dazu gehören Meerschweinchen, Hamster, Aquariumsfische, Wellensittiche, Echsen und sogar Schlangen, wenn sie im Terrarium gehalten werden und ungefährlich sind! Hier muss die Mieterin oder der Mieter Sie nicht einmal um Erlaubnis fragen.

 

Müssen Ihre Mieterinnen und Mieter Sie um Erlaubnis fragen?

Haben Sie eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, muss Ihre Mieterinnen und Mieter um Erlaubnis fragen, bevor sie sich ein größeres Haustier wie Hund oder Katze anschaffen. Das heißt aber auch: Ist die Klausel so formuliert, dass bei jedem Haustier, also auch bei Kleintieren Ihre Einwilligung eingeholt werden muss, dann ist diese Vereinbarung unwirksam.

Wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Sie um Erlaubnis fragt, können Sie nicht willkürlich die Anschaffung verweigern. Sie brauchen Gründe. Dabei spielt nicht nur die Größe und Ausstattung der Wohnung eine Rolle, sondern auch, ob andere Bewohnerinnen oder Bewohner Hunde oder Katzen halten. Sie können nicht der Mieterin im dritten Stock die Hundehaltung erlauben und dem Mieter im zweiten untersagen. Es sei denn, es gibt dafür gute Gründe, zum Beispiel weil es sich um Hunde sehr unterschiedlicher Größe handelt.

 

Und was ist mit Angaben in der Selbstauskunft? 

Haben Sie vor der Vermietung Ihre Mieterin oder Ihren Mieter eine Selbstauskunft ausfüllen lassen? Haben Sie auch abgefragt: Beabsichtigen Sie Tiere zu halten? Lautete die Antwort „nein“? Dann ist das allein allerdings nicht ausreichend, die Haustierhaltung zu untersagen, auch nicht die von Hund oder Katze. Entscheidend ist hier nämlich nicht der Selbstauskunft, sondern der Mietvertrag und/oder die Beeinträchtigung, die von dem Haustier ausgeht. 

Mit der Haltung überfordert?

Wer sich ein Haustier anschafft, ist für die Haltung verantwortlich und muss sich darum kümmern, dass sich die Beeinträchtigungen der anderen in Grenzen halten. Ist die Mieterin oder der Mieter mit der Haltung überfordert, können Sie sie abmahnen. Wenn sich die Lage nicht bessert, können Sie verlangen, dass das Tier wieder abgeschafft wird. Kommt Ihre Mieterin oder Ihr Mieter dem nicht nach, können Sie gerichtlich darauf klagen. Bevor Sie das tun, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.