Immobilien-Ratgeber - 30.06.2022

Was gilt bei längerer Abwesenheit von Mieterinnen und Mietern?

Für Ihre Mieterin oder Ihren Mieter besteht keine Anwesenheitspflicht. Sie dürfen sich für längere Zeit entfernen, ausgedehnte Reisen unternehmen, ein Auslandssemester einlegen – und müssen Sie nicht um Erlaubnis fragen, wenn jemand in ihrer Abwesenheit die Wohnung hütet. Allerdings müssen sie dafür sorgen, dass die Wohnung während ihrer Abwesenheit keinen Schaden nimmt.

Obhutspflicht bei Abwesenheit

Bevor Ihre Mieterinnen und Mieter sich auf Reisen begeben, müssen sie einige Dinge regeln. Die Obhutspflicht verlangt zum Beispiel:

 

  • Vorhersehbare Schäden müssen abgewendet werden. Das heißt vor allem, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Vorkehrungen treffen muss, damit die Wasserrohre und Heizungen nicht einfrieren.

  • Jemand muss den Wohnungsschlüssel bekommen und sich in gewissen Zeitabstände um die Wohnung kümmern.

  • Sie müssen erfahren, wo der Schlüssel hinterlegt ist.

  • Die mietvertraglichen Pflichten müssen weiterhin erfüllt werden (z. B. Treppenreinigung, Winterdienst).

  • Mieterinnen und Mieter müssen dafür sorgen, dass Mitteilungen sie weiterhin erreichen. Sie müssen ihre Adresse hinterlassen, einen Nachsendeantrag stellen oder eine Person benennen, die alle Informationen entgegennimmt und weiterleitet.

Was tun, wenn Sie in die Wohnung hineinmüssen?

Es gibt eine Reihe von Gelegenheiten, bei denen Sie Anspruch darauf haben, die Wohnung zu betreten. Zum Beispiel, um zu überprüfen, ob Sie Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten durchführen lassen müssen. Oder um die Wohnung Kaufinteressenten zu zeigen. Oder Handwerker sollen in Ihrem Auftrag in die Wohnung. 

Ist Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nicht erreichbar, dürfen Sie nicht ohne Weiteres in die Wohnung. Das verbietet der grundgesetzlich garantierte Schutz der Wohnung. Sie müssen also draußen bleiben. Doch Ihre Mieterin oder Ihr Mieter muss für einen eventuell entstandenen Schaden aufkommen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn „Gefahr in Verzug“ ist, dürfen Sie sich Zutritt verschaffen. Das heißt, wenn es verbrannt riecht, wenn Sie Rauch wahrnehmen oder ein Wasserschaden zu befürchten ist. Dann dürfen Sie in die Wohnung hinein, um die Gefahr abzuwenden. Besser noch: Sie verständigen in solchen Fällen die Feuerwehr. 

Mietvertragliche Pflichten bleiben bestehen

Alle mietvertraglichen Pflichten bleiben bestehen. Hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter niemanden dafür beauftragt, können Sie die betreffenden Arbeiten (z. B. den Winterdienst) auf ihre Kosten von jemand anderem erledigen lassen. Zu den Pflichten gehört auch die Zahlung von Miete und Nebenkosten. Geraten die Zahlungen ins Stocken, können Sie möglicherweise kündigen. Das gilt auch, wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter für einen längeren Zeitraum einfach abtaucht und damit massiv gegen die Obhutspflicht verstößt. Und doch dürfen Sie Ihre Wohnung nicht gleich wieder in Besitz nehmen. Wie Sie dabei vorgehen, das klären Sie am besten in einer anwaltlichen Beratung.