Immobilien-Ratgeber - 17.05.2022

Das Sonderkündigungsrecht: Infos für Vermieterinnen und Vermieter

Erhöhen Sie die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung, steht Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Bei Erhöhungen in einem Staffelmietvertrag oder bei der Indexmiete besteht dieses Recht nicht.

Die Mieterhöhung tritt nicht ein

Das Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung ist in § 561 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es hat vor allem zwei Auswirkungen: 

  • Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kommt vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag heraus. Deshalb wird der Zeitmietvertrag oft mit einer Staffelmiete verbunden. Denn da gibt es kein Sonderkündigungsrecht.
  • Die Mieterhöhung tritt nicht in Kraft. Bis zum Auszug gilt weiterhin die alte Miete.

Überlegungs- und Kündigungsfrist beachten

Geht Ihren Mieterinnen und Mietern das Schreiben über die Mieterhöhung zu, können sie bis zum Ablauf des zweiten Monats von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. So lange läuft ihre Überlegungsfrist. Bekommen sie am 15. Oktober das Schreiben, können sie sich bis zu 31. Dezember mit der Kündigung Zeit lassen. Aber selbstverständlich können sie auch sofort ihre Kündigung erklären.

Davon zu unterscheiden ist die Kündigungsfrist. Die beginnt, wenn Ihnen die Kündigung zugeht. Sie gilt bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Zu diesem Termin muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kündigen. Geht Ihnen also die Kündigung am 30. Dezember zu, muss zum 28. Februar gekündigt werden. Geht Ihnen die Kündigung noch im Oktober zu, endet das Mietverhältnis am 31. Dezember.  Anders gesagt: Beide Fristen summieren sich auf drei bis fünf Monate. 

Kündigungsrecht auch bei unzulässiger Mieterhöhung

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann auch dann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn Ihre Mieterhöhung gar nicht zulässig oder unbegründet war. Es genügt, wenn Sie eine Mieterhöhung verlangen. Auch spielt die Höhe der Mieterhöhung keine Rolle.

Umgekehrt aber muss die Kündigung den formalen Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein. Sie ist nur gültig, wenn sie schriftlich erklärt und von allen Mieterinnen und Mietern unterschrieben wird. Eine Kündigung in Textform (also ohne Unterschrift) reicht nicht aus.