Privat vermieten - 17.03.2022
Der Verteilerschlüssel oder Umlageschlüssel legt fest, wie Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden und sollte in Ihrer Abrechnung unbedingt enthalten sein. Insgesamt gibt es sechs gebräuchliche Verteilerschlüssel – etwa nach Verbrauch oder Wohnfläche. Wir erklären Ihnen die Unterschiede und worauf Sie achten müssen!
Privat vermieten - 17.03.2022
Der Verteilerschlüssel oder Umlageschlüssel legt fest, wie Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden und sollte in Ihrer Abrechnung unbedingt enthalten sein. Insgesamt gibt es sechs gebräuchliche Verteilerschlüssel – etwa nach Verbrauch oder Wohnfläche. Wir erklären Ihnen die Unterschiede und worauf Sie achten müssen!
Betriebskosten schlagen in aller Regel als Gesamtkosten für das Haus oder die Wohnanlage zu Buche. Zum Beispiel die Kosten für den Fahrstuhl, die Hausreinigung oder die Gartenpflege. Der Betrag wird unter den Hausbewohnerinnen und -bewohnern verteilt. Dazu brauchen Sie einen Verteilerschlüssel.
Dabei ist es durchaus möglich, für verschiedene Betriebskosten verschiedene Verteilerschlüssel zu verwenden – je nachdem, was Ihnen am gerechtesten und sinnvollsten erscheint. Auf jeden Fall müssen Sie den Verteilerschlüssel in Ihrer Abrechnung angeben - und zwar für jede Kostenart.
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Entscheidende Voraussetzung dafür, dass ein Umlageschlüssel wirksam ist: Die Mieterin oder der Mieter muss ihn nachprüfen können. Geben Sie also immer an, wie der Schlüssel zustande kommt. Zum Beispiel bei der Wohnfläche: 63 qm (= die betreffende Wohnung) / 780 qm (= Gesamtwohnfläche des betreffenden Hauses). Dann kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nachmessen, ob die Angabe der Wohnfläche korrekt ist.
Es gibt drei mögliche Gründe, den Verteilerschlüssel zu beanstanden:
Allerdings muss es sich schon um erhebliche Ungerechtigkeiten handeln. Und ein bewährter Umlageschlüssel wie die Wohnfläche lässt sich nur in Ausnahmefällen kippen.
Haben Sie den Verteilerschlüssel festgelegt, können Sie ihn später noch verändern. Zumindest in zwei Fällen: Ihre Mieterin oder ihr Mieter stimmt der Änderung zu. Oder aber: Der neue Umlageschlüssel ist gerechter, weil er den Verbrauch oder die Verursachung besser erfasst (§ 556a, Abs. 2 BGB). Zum Beispiel wenn Sie Verbrauchszähler einbauen lassen oder die Menge des Hausmülls mit Chipkarten erfassen.
Dann müssen Sie die Veränderung des Verteilerschlüssels „in Textform“ mitteilen. Und zwar vor dem Beginn der neuen Abrechnungsperiode. Für die laufende Abrechnungsperiode müssen Sie noch den alten Verteilerschlüssel verwenden.
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