Immobilien-Ratgeber - 19.05.2022

Was geschieht mit Einbauten der Mieterin oder des Mieters?

Grundsätzlich muss die Mieterin oder der Mieter beim Auszug eigene Einbauten entfernen. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen. Etwa wenn Sie etwas anderes vereinbart haben oder Sie „gegen Treu und Glauben“ verstoßen. Was das genau bedeutet? Das erklären wir Ihnen hier.

Einbauten ohne Ihr Wissen

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann die Wohnung während der Mietzeit nach eigenen Vorstellungen gestalten. Solange sie nicht das Gemeinschaftseigentum oder gar die Bausubstanz betreffen, brauchen die Einbauten nicht Ihre Zustimmung. Aber am Ende der Mietzeit müssen sie entfernt oder zurückgebaut werden. 

Ist dies nicht geschehen, fordern Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter auf, dafür zu sorgen. Setzen Sie eine angemessene Frist. Und kündigen Sie an, dass Sie eine Fachfirma mit dem Rückbau beauftragen werden, sollten bis dahin die Einbauten nicht entfernt worden sein. Die Kosten dafür können Sie mit der Kaution verrechnen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete, da die Mieterin oder der Mieter die Wohnung nicht vollständig geräumt hat und Sie sie daher noch nicht vermieten können.  

Anders liegt der Fall, wenn Sie die Einbauten übernehmen möchten. Dann sollten Sie eine Vereinbarung schließen, in der die Mieterin oder der Mieter sich einverstanden erklärt, Ihnen die Einbauten kostenlos zu überlassen. Bevor Sie sich darauf einlassen, eine Entschädigung zu zahlen, sollten Sie bedenken: Rückbau und Entsorgung der Einbauten verursachen nicht geringe Kosten. Und die muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter tragen. 

Manche versuchen auch, die Nachmieterin oder den Nachmieter mit den Einbauten zu beglücken. Das sollten Sie nicht ohne Weiteres zulassen. Denn wer auszieht, muss nun mal die Einbauten entfernen. Nur wenn es sich um einen echten Deal handelt, von dem die Nachmieterin oder der Nachmieter profitiert, geht das in Ordnung. 

Einbauten und Umbauten, die Sie genehmigt haben

Im Prinzip müssen Mieterinnen und Mieter auch diejenigen Einbauten bei ihrem Auszug entfernen oder zurückbauen, die Sie abgesegnet haben. Allerdings sollten Sie dann auch eine Vereinbarung getroffen haben, in der Sie genau diesen Fall geregelt haben: Was geschieht beim Auszug?

Dabei ist es nicht unüblich, dass Sie die Mieterin oder den Mieter je nach „Restwert“ der Einbauten entschädigen – mit einem mehr oder weniger hohen Abzug dafür, dass Sie die Maßnahme erlauben. Auf so eine Vereinbarung sollten Sie sich nur einlassen, wenn Sie die Maßnahme für sinnvoll halten und sie eine Aufwertung der Wohnung bedeutet.

Daneben gibt es Maßnahmen, die Sie genehmigen müssen, weil die Mieterin oder der Mieter einen Anspruch darauf hat. Ein Beispiel dafür ist der Einbau eines Treppenlifts. Auch hier gilt das Grundprinzip: Die Mieterin oder der Mieter muss die Kosten tragen und sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Dafür können Sie sogar eine Kaution verlangen, wenn Sie die Erlaubnis erteilen.

Einbauten von der Vormieterin oder vom Vormieter

Haben Ihre aktuellen Mieterinnen und Mieter die Einbauten von der Vormieterin oder dem Vormieter übernommen, so müssen sie diese bei ihrem Auszug dennoch entfernen. Erst recht, wenn sie die Gegenstände abgekauft haben. Nur wenn Ihre Mieterinnen und Mieter nicht wissen, dass bestimmte Einbauten von der Vormieterin oder dem Vormieter stammen, sind sie für diese Hinterlassenschaften nicht verantwortlich zu machen.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Es gibt einen Ausnahmefall, den Sie kennen sollten: Sie haben die baulichen Maßnahmen erlaubt und Ihre Mieterin oder Ihr Mieter hat viel Geld investiert, in dem Glauben dauerhaft wohnen zu bleiben. Wenn Sie diese Pläne etwa durch eine Eigenbedarfskündigung durchkreuzen, dann verstoßen Sie „gegen Treu und Glauben“. Die Kündigung ist Ihnen zwar nicht verwehrt, aber dann müssten Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter angemessen entschädigen.