Das sollten Vermieter jetzt tun
Sie haben einen gültigen Energieausweis
Für Sie besteht kein akuter Handlungsbedarf, aber Sie sollten zwei Dinge prüfen:
- Steht ein neuer Anlass an, etwa eine Mietvertragsverlängerung oder eine größere Renovierung? Prüfen Sie bei einer ausdrücklichen Verlängerung eines Mietvertrags oder einer größeren Renovierung, ob nach den dann geltenden Vorschriften ein Energieausweis vorzulegen, auszuhändigen oder neu auszustellen ist.
- Binden Sie den Energieausweis aktiv in Ihre Prozesse ein? Nutzen Sie die Inhalte des Energieausweises aktiv, zum Beispiel die Energieklasse oder die CO₂-Kennwerte, für Ihre Entscheidungen.
Sie haben noch keinen Energieausweis
Warten Sie nicht ab. Prüfen Sie zunächst, ob ein gesetzlicher Ausstellungs- oder Vorlageanlass besteht, etwa eine geplante Neuvermietung, ein Verkauf, ein Neubau oder bestimmte größere Änderungen am Gebäude. Ist dies der Fall, sollte der Energieausweis rechtzeitig vor dem maßgeblichen Termin erstellt werden. Durch die EPBD und deren nationale Umsetzung werden die Anforderungen an Energieausweise erweitert. Welche zusätzlichen Pflichten im Einzelfall gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Anlass und den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden deutschen Vorschriften.
Und was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt? Werden gesetzliche Ausstellungs-, Vorlage-, Aushändigungs- oder Angabepflichten nicht erfüllt, kann dies zu Verzögerungen führen und eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen.
Ihr Energieausweis läuft bald ab
Wenn der Energieausweis in absehbarer Zeit abläuft, lohnt sich eine kurze Prüfung.
- Sind in nächster Zeit energetische Sanierungen geplant, etwa an Fassade, Dach, Fenstern oder Anlagentechnik?
- Ändert sich die Nutzung des Gebäudes oder einzelner Einheiten, zum Beispiel von Wohnen zu Gewerbe oder umgekehrt?
Stehen Modernisierungsmaßnahmen kurz bevor, kann es sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Neuausstellung mit einer fachkundigen Stelle abzustimmen, damit der Energieausweis den Zustand nach Abschluss der Maßnahmen abbildet. Gesetzliche Fristen und bereits bestehende Vorlage- oder Ausstellungspflichten dürfen dadurch jedoch nicht überschritten werden.
Stehen keine Änderungen an, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob nach Ablauf des bisherigen Ausweises ein gesetzlicher Anlass für die Ausstellung eines neuen Energieausweises besteht.