Schließen Sie eine individuelle Vereinbarung
Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter in Ihrer Wohnung Hunde oder Katzen halten, sollten Sie das in einer individuellen Vereinbarung im Mietvertrag regeln.
Kleintiere sind fast immer erlaubt
Kleintiere, von denen keine Beeinträchtigung ausgeht, dürfen fast immer angeschafft werden. Dazu gehören Meerschweinchen, Hamster, Aquariumsfische, Wellensittiche, Echsen und sogar Schlangen, wenn sie im Terrarium gehalten werden und ungefährlich sind! Hier muss die Mieterin oder der Mieter Sie nicht einmal um Erlaubnis fragen.
Müssen Ihre Mieterinnen und Mieter Sie um Erlaubnis fragen?
Haben Sie eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, muss Ihre Mieterinnen und Mieter um Erlaubnis fragen, bevor sie sich ein größeres Haustier wie Hund oder Katze anschaffen. Das heißt aber auch: Ist die Klausel so formuliert, dass bei jedem Haustier, also auch bei Kleintieren Ihre Einwilligung eingeholt werden muss, dann ist diese Vereinbarung unwirksam.
Wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Sie um Erlaubnis fragt, können Sie nicht willkürlich die Anschaffung verweigern. Sie brauchen Gründe. Dabei spielt nicht nur die Größe und Ausstattung der Wohnung eine Rolle, sondern auch, ob andere Bewohnerinnen oder Bewohner Hunde oder Katzen halten. Sie können nicht der Mieterin im dritten Stock die Hundehaltung erlauben und dem Mieter im zweiten untersagen. Es sei denn, es gibt dafür gute Gründe, zum Beispiel weil es sich um Hunde sehr unterschiedlicher Größe handelt.
Und was ist mit Angaben in der Selbstauskunft?
Haben Sie vor der Vermietung Ihre Mieterin oder Ihren Mieter eine Selbstauskunft ausfüllen lassen? Haben Sie auch abgefragt: Beabsichtigen Sie Tiere zu halten? Lautete die Antwort „nein“? Dann ist das allein allerdings nicht ausreichend, die Haustierhaltung zu untersagen, auch nicht die von Hund oder Katze. Entscheidend ist hier nämlich nicht der Selbstauskunft, sondern der Mietvertrag und/oder die Beeinträchtigung, die von dem Haustier ausgeht.