Immobilien-Ratgeber - 17.07.2023

Was regelt das Mess- und Eichgesetz (MessEG)?

Der Verbrauch von Wasser und Energie (z.B. Strom) wird durch Zähler erfasst. Das Mess- und Eichgesetz legt fest, welchen Anforderungen diese Zähler genügen müssen. Für Vermieterinnen und Vermieter besonders relevant ist die Eichpflicht. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte!

Begriffsbestimmungen, Pflichten und Anforderungen

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) legt die Mindestanforderungen zur Einhaltung des Standes der Technik fest, definiert die wichtigsten Begriffe, Pflichten und Anforderungen. So ist in § 37 MessEG zu lesen, dass „Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden“ dürfen. In den nachfolgenden Absätzen wird dann näher erläutert, wann ein Messgerät als ungeeicht gilt. Nämlich wenn die Eichfrist abgelaufen ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG). Oder wenn die Eichfrist „vorzeitig endet“ (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 MessEG), bspw., wenn das Messgerät beschädigt ist oder sich herausstellt, dass es fehlerhaft misst. Oder wenn am Messgerät ein „Eingriff“ vorgenommen wird, der die Ergebnisse beeinflusst. 

Ansonsten richtet sich das Gesetz an die Hersteller der Geräte, die Bevollmächtigten, die Händler und diejenigen, die diese Messgeräte installieren, austauschen und verwenden bzw. die Messwerte der Geräte verwenden. Das Gesetz steckt den Rahmen ab. Einige Bestimmungen werden erst in der Mess- und Eichverordnung konkretisiert.

Anzeigepflicht im Mess- und Eichgesetz

Neue und erneuerte Messgeräte müssen laut § 32 MessEG spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme beim zuständigen Eichamt angezeigt werden. Dabei müssen Sie folgende Angaben machen: 

  • die Geräteart (z. B. Wasserzähler, Stromzähler) 
  • den Hersteller  
  • die Typbezeichnung 
  • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts  
  • die Anschrift der Person, die das Messgerät verwendet, also Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters 

 

Sie können die Anzeige der Zähler auch online erledigen – über die zentrale Meldeplattform der Eichämter. Klicken Sie einfach auf „Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG“.  

Haben Sie eine Eigentumswohnung, ist für die Messgeräte, die sich im Gemeinschaftseigentum befinden, die Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Haben Sie einen Messdienst, wie Techem, beauftragt, kümmert dieser sich um die Anzeige der Geräte beim zuständigen Eichamt.  

 

Wer gegen die Bestimmungen aus dem MessEG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 60 MessEG). Dieses kann im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen. 

 

Sie interessieren sich für moderne Zähler? Wir statten Ihre Liegenschaft gerne aus!