Immobilien-Ratgeber - 30.06.2022

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter erkrankt schwer: Was passiert jetzt?

Was ist zu tun, wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter schwer erkrankt und der Obhutspflicht nicht mehr nachkommen kann? Können Sie das Mietverhältnis beenden? Oder müssen Sie es hinnehmen, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter sich nur sehr eingeschränkt um die Wohnung kümmern kann? Wir zeigen Ihnen Wege, wie Sie die schwierige Situation für beide Seiten erleichtern können.

Ihre Ansprüche bestehen fort

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Ihre Ansprüche nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter erkrankt. Die mietvertraglich vereinbarten Pflichten müssen sie weiterhin erfüllen. So gut es eben geht.

Auf der anderen Seite sollten Sie ein gewisses Maß an Rücksichtnahme zeigen. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter vernachlässigt ja nicht absichtlich die Obhutspflicht, sondern ist einfach nicht in der Lage, ihr nachzukommen. 

Im konkreten Fall müssen Sie abwägen, was zu tun ist. Häufig ist es sinnvoll, sich mit den Angehörigen in Verbindungen zu setzen, wenn die nicht von sich aus auf Sie zukommen. Auch gibt es in Kliniken und Pflegeeinrichtungen soziale Dienste, die womöglich mit Ihnen in Kontakt treten.

Es sollte für Sie eine Ansprechperson geben

Kümmern sich mehrere Angehörige um Ihre Mieterin oder Ihren Mieter, kann es schnell unübersichtlich werden. Sie treffen mit dem einen Absprachen, an die sich die andere nicht gebunden fühlt. Deshalb sollten Sie darauf bestehen, dass es für Sie nur eine Ansprechperson gibt. Im Idealfall ist die auch bevollmächtigt, Entscheidungen für Ihre Mieterin oder Ihren Mieter zu treffen.

 

Lassen Sie sich das Betretungsrecht zusichern

Im Interesse aller Beteiligten sollten Sie die Erlaubnis einholen, die Wohnung zu betreten, wenn das erforderlich sein sollte (z. B. um Handwerker einzulassen oder den Ablesedienst). Andernfalls müsste sich nämlich die erkrankte Person oder ihre Angehörigen darum kümmern. Das Einverständnis sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen. Sie können auch vereinbaren, dass Sie vorher Ihre Ansprechperson informieren. 

Kündigung wegen Krankheit ausgeschlossen

Wegen einer Krankheit dürfen Sie nicht kündigen, auch nicht wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter an einer ansteckenden Krankheit leidet oder sich andere Personen im Haus durch das Gebrechen gestört fühlen. Allerdings ist Ihre Mieterin oder Ihr Mieter verpflichtet, niemanden zu gefährden. Sollten sie „schuldhaft“ jemanden in Gefahr bringen, müssen Sie abmahnen. In schweren Fällen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Doch der Grund dafür ist das unverantwortliche Verhalten, nicht aber die Krankheit.

Eine schwere Erkrankung der Mieterin oder des Mieters (oder einer Person, die zu seinem Haushalt gehört) kann dazu führen, dass Sie eine ansonsten wirksame Kündigung nicht aussprechen können. Nämlich dann, wenn sich Ihre Mieterin oder Ihr Mieter auf die Sozialklausel beruft.

Für alle ist es am vorteilhaftesten, wenn Sie die Verständigung suchen und eine einvernehmliche Lösung finden. Dazu braucht es manchmal auch etwas Geduld von beiden Seiten. Dann zeichnet sich ab, ob Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Wohnung wieder beziehen kann oder Sie den Mietvertrag einvernehmlich auflösen.