Inhalte Ihrer Modernisierungsankündigung
Ihre Ankündigung kann „in Textform“ erfolgen, was bedeutet, dass Sie die Mitteilung nicht unterschreiben müssen. Sie können sie per Post zuschicken, einwerfen oder per E-Mail senden, auch im Anhang. Entscheidend ist vielmehr, dass ersichtlich wird, dass die Ankündigung von Ihnen stammt. Da E-Mails immer wieder verloren gehen oder im Spam-Ordner landen, empfehlen wir Ihnen jedoch, eine „Lesebestätigung“ zu verlangen – und nachzuhaken, wenn diese ausbleibt.
Die folgenden Punkte müssen in Ihrer Ankündigung enthalten sein:
Art und Umfang der Arbeiten: Teilen Sie mit, welche Art von Heizung eingebaut wird, wo neue Heizkörper angebracht oder ausgetauscht werden, welche Leitungen neu verlegt oder versetzt werden und ob Wände durchbrochen, eingezogen oder versetzt werden.
Die Begründung, warum diese Arbeiten erfolgen (z.B., dass durch die Maßnahme nachhaltig Energie eingespart wird oder die Anforderungen von § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.)
Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
Der voraussichtliche Betrag der Mieterhöhung: An die Angabe der voraussichtlichen Mieterhöhung werden von den Gerichten unterschiedliche Anforderungen gestellt. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Mietparteien im Groben vorrechnen, wie Sie auf den Erhöhungsbetrag kommen. (z.B. Kostenvoranschlag, abzüglich Instandhaltungskosten und Förderung, Verteilerschlüssel, Erhöhungsbetrag Jahresmiete, Monatsmiete)
Entstehen neue Betriebskosten (z.B. Zählermiete, Wartung), teilen Sie dies mit, ebenso wie die voraussichtliche Höhe.
Ein Hinweis darauf, dass die Mieterin oder der Mieter nach § 555d Abs. 2 BGB der Modernisierung und der Mieterhöhung widersprechen kann, wenn das für sie eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Der Widerspruch muss begründet und „bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt“, in Textform übermittelt werden.
Wenn Sie auf Wärmecontracting umstellen, teilen Sie mit, um welche Art von Wärmelieferung es sich handelt (Nah- oder Fernwärme), um welchen Energieträger oder welchen Energiemix es geht. Falls eine Zustimmung Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters erforderlich ist, sollten Sie diese bereits vorher eingeholt haben.