Immobilien Ratgeber - 18.05.2022

Darauf kommt es bei der Übergabe der Wohnräume an

Haben Sie den Mietvertrag unterzeichnet, ist der nächste Schritt die Übergabe der Wohnung. Sie händigen die Schlüssel an die Mieterin oder den Mieter aus. Juristisch gesprochen werden sie damit zum „Besitzer“ der Wohnung, während Sie als Vermieterin oder Vermieter „Eigentümer“ bleiben. Ab sofort hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter das Hausrecht. So läuft alles reibungslos!

Von Anfang an klare Verhältnisse

Mit dem Mietbeginn hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Anspruch auf Übergabe der Wohnräume. Immerhin zahlen sie ja bereits Miete dafür, dass sie die Wohnung nutzen. Und so findet die Übergabe denn auch meist am ersten Tag statt. Dann muss die Wohnung vollständig geräumt und in vertragsgemäßem Zustand sein.   

Ob das so ist, sollte dokumentiert werden – und zwar in einem Übergabeprotokoll. Gemeinsam begutachten Sie den Zustand der Mieträume, notieren Besonderheiten, Auffälligkeiten und etwaige Mängel. Dazu gehen Sie jeden Raum noch einmal ab. Sie können die Gelegenheit nutzen und auf Besonderheiten der Einrichtung hinweisen. Außerdem lesen Sie gemeinsam die Zählerstände ab. 

Sie müssen sämtliche Schlüssel aushändigen

Manche Vermieterinnen und Vermieter denken, sie könnten zur Sicherheit einen Schlüssel zurückbehalten – und das im Mietvertrag festschreiben. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter hat Anspruch darauf, dass Sie ihnen sämtliche Schlüssel übergeben. Sie können allenfalls anbieten, einen Schlüssel für den Notfall einzubehalten. Doch wenn dies nicht gewünscht wird, müssen Sie das akzeptieren. Die Schlüsselgewalt hat von nun an Ihre Mieterin oder Ihr Mieter.

Persönliche Übergabe lohnt sich

Im Prinzip kann auch der Hausmeister die Schlüssel übergeben. Doch mit einer persönlichen Übergabe sichern Sie Ihre Ansprüche, wenn das Mietverhältnis endet. Dann können Sie alles sauber dokumentieren. Außerdem wirkt eine persönliche Übergabe vertrauensbildend.


 

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