Immobilien-Ratgeber - 07.08.2023

Gasknappheit: Wie reagieren?

Die Kosten explodieren, die Versorgungslage beim Gas ist schwierig. Dürfen Sie die Zentralheizung herunterregeln oder sogar abstellen, um den knapp gewordenen Energieträger zu sparen? Oder müssen Sie dann mit einer Klage oder einer Mietminderung rechnen? Und wie ist das mit dem Warmwasser? Dürfen Sie da die Temperatur ein wenig herunterregeln? Wir klären auf.

„Behaglichkeitstemperatur“ ermöglichen

Betreiben Sie eine Zentralheizung, müssen Sie dafür sorgen, dass in den Räumen die sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“ erreicht werden kann. Ob das dann tatsächlich geschieht, ist nicht Ihre Sache. Doch dreht Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Heizung voll auf, muss es möglich sein, dass die „Behaglichkeitstemperatur“ erreicht wird. Sonst besteht ein Mangel – und Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann die Miete mindern

Nun sind die Vorstellungen von behaglicher Wärme recht verschieden. Doch als Orientierungsmaß gilt, dass Haupträume tagsüber zwischen 20 und 22 Grad warm werden, Nebenräume zwischen 18 und 20 Grad. Nachts kann diese Temperatur auf 16 bis 17 Grad abgesenkt werden. Aber schon frühmorgens muss in den Wohnungen die Tagestemperatur wieder zu erreichen sein.

Engpass Heizung: Auch außerhalb der Heizsaison heizen?

Üblicherweise beginnt die Heizsaison am 1. Oktober. Doch ist das regional unterschiedlich. Wird es in Ihrer Region früher kälter, müssen Sie womöglich schon im September die Zentralheizung dauerhaft hochfahren. In einigen Mietverträgen ist auch der 15. September als Stichtag genannt, an dem die Heizsaison beginnt. Dann müssen Sie sich daran halten.

Wird es außerhalb der Heizsaison empfindlich kalt, müssen Sie womöglich ebenfalls die Zentralheizung hochfahren. Dabei kommt es hier auf mehrere Faktoren an: Wie lange dauert voraussichtlich die Kälteperiode? Wie aufwendig ist es, die Zentralheizung hochzufahren? Auch ist zu berücksichtigen, ob eine Mehrheit der Mieterinnen und Mieter den Wunsch hat zu heizen. Denn am Ende müssen die ja die Kosten tragen. Dabei gilt das Mehrheitsprinzip nicht uneingeschränkt: Niemandem ist zuzumuten, dass die Wohnung auskühlt. Anders gesagt: Wird es zu kalt, müssen Sie auf jeden Fall heizen.

Warmwasser bei Engpass herunterregeln?

Für Warmwasser gibt es eine Mindesttemperatur. Und die liegt bei 55° C. Die sollten nicht unterschritten werden, wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den Heißwasserhahn aufdreht. Sonst liegt ein Mangel vor, der womöglich zu einer Mietminderung berechtigt. Je nach Art und Einstellung der Zentralheizung gibt es vermutlich schon etwas Spielraum, die Warmwassertemperatur herunter zu regeln. Doch die Mindesttemperatur sollte eben nicht unterschritten werden.

Was tun, wenn Gasknappheit eintritt?

Noch ist nicht absehbar, ob im Winter die Situation eintritt, dass nicht mehr genügend Gas durch die Leitungen fließt. Dann stellt sich die Frage noch einmal neu. Denn es ist großer Unterschied, ob Sie vorsichtshalber die Heizung herunterregeln. Oder ob schlicht nicht genügend Gas zur Verfügung steht und rationiert werden muss. In diesem Fall wird sich der Anspruch auf die „Behaglichkeitstemperaturen“ nicht mehr aufrechterhalten lassen.

Weisen Sie Ihre Mieter auf Energiespartipps hin

Wie dringlich es ist, jetzt Gas zu sparen, darauf sollten Sie hinweisen. Erklären Sie in einem Aushang, dass jeder eingesparte Kubikmeter dazu beiträgt, dass wir alle sicher durch den Winter kommen. Erklären Sie, wie Ihre Mieterinnen und Mieter Gas einsparen können.

 

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