Immobilien-Ratgeber - 27.06.2023

Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger

Wer mit Gas, Strom oder mittels gewerblicher Wärmelieferung (z.B. Fernwärme) heizt, ist durch die staatlichen Preisbremsen bereits entlastet worden. Doch auch wer mit Heizöl, Holz, Kohle oder Flüssiggas heizt, soll finanzielle Hilfe bekommen. Die wird allerdings nur auf Antrag ausgezahlt. Wie und wo Sie die Härtefallhilfe beantragen, erfahren Sie hier.

Wer soll entlastet werden?

Viele Privathaushalte, die 2022 mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern geheizt haben, haben erhebliche Preissteigerungen verkraften müssen. Einen Teil dieser Mehrkosten sollen sie erstattet bekommen – auch diejenigen Parteien, die zur Miete wohnen. 

Zu den nicht leitungsgebundenen Energieträgern gehören alle Brennstoffe, die nicht aus der Leitung kommen: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Hackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und sowie Kohle oder Koks. 

Anspruch auf die Hilfe haben die Haushalte jedoch nur, wenn eine Voraussetzung erfüllt ist: Die Kosten für diesen Energieträger müssen sich im Vergleich zu den Referenzpreisen aus dem Jahr 2021 mehr als verdoppelt haben. Sonst wird keine Unterstützung gezahlt.  

Erfahren Sie hier mehr zur Strom- und Gaspreisbremse sowie weiteren aktuellen Energiethemen!

Wer muss den Antrag stellen?

Wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Heizung selbst „betreibt“, müssen diese sich selbst um den Antrag kümmern. Und die Mieterinnen und Mieter betreiben die Heizung, wenn sie selbst den Brennstoff kaufen. Läuft das über Sie, sind Sie für den Antrag zuständig. Das gilt natürlich auch, wenn es sich um eine Zentralheizung handelt. Wird die Zentralheizung von einer Eigentümergemeinschaft betrieben, muss diese den Antrag stellen.

Wo müssen Sie den Antrag stellen?

Den Antrag müssen Sie online stellen. Es gibt eine zentrale Antragsplattform, an der sich 13 der 16 Bundesländer beteiligen. Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene Portale eingerichtet. Dabei ist maßgeblich, in welchem Bundesland sich die Wohnung befindet. Also wenn Sie eine Mietwohnung in einem anderen Bundesland haben, müssen Sie dort den Antrag stellen.

  • Die zentrale Antragsplattform wird von der Hamburger Finanzbehörde bereitgestellt. Sie finden Sie hier.

  • In Bayern stellen Sie den Antrag auf einer Website des Bayerischen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. 

  • In Berlin stellen Sie den Antrag auf einer Website der Investitionsbank Berlin.

  • Und in Nordrhein-Westfalen können Sie auf einer eigenen Website weitere Informationen abrufen und werden zum Antrag weitergeleitet. 

Achtung: in Bayern und Nordrhein-Westfalen brauchen Sie für die Anmeldung ein ELSTER-Zertifikat oder eine BundID. Wenn Sie die noch nicht haben, können Sie sich Zertifikat oder ID kostenlos einrichten lassen. 

Verfügen Sie über keinen Internet-Anschluss, können Sie sich von einer anderen Person vertreten lassen. Aber der Antrag kann nur online gestellt werden.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Sie brauchen alle Belege, aus denen hervorgeht, wann Sie die betreffenden Brennstoffe für die fragliche Wohnung gekauft haben und wann sie geliefert wurden. Denn maßgeblich für die Förderung ist das Datum der Lieferung. In Ausnahmefällen kann auch das Datum der Bestellung herangezogen werden. Diese Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege und Bestellbestätigungen müssen Sie einreichen, wenn Sie den Antrag stellen. Da das Ganze online geschieht, müssen Sie diese Unterlagen hochladen.

Außerdem brauchen Sie noch einen Feuerstättenbescheid. Den hat Ihnen der Schornsteinfeger bei der letzten Überprüfung ausgestellt. Wenn nicht, können Sie den noch beantragen. Den Feuerstättenbescheid müssen Sie nicht einreichen. Doch kann der angefordert werden, wenn über Ihren Antrag entschieden wird. Eine Feuerstätte ist eine Heizungsanlage. Dazu zählen insbesondere zentrale Heizanlagen, Einzelöfen, die an einen Schornstein angeschlossen sind, Kamine und Feuerstellen von Etagenheizungen.

Um welchen Zeitraum geht es?

Die fraglichen Brennstoffe müssen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 geliefert worden sein (Achtung, es gilt nicht das volle Kalenderjahr!). In manchen Bundesländern wie Bayern ist es möglich, ausnahmsweise das Bestelldatum heranzuziehen, wenn der Brennstoff bis zum 31. März 2023 geliefert wurde.

Wann können Sie den Antrag stellen?

Es ist ab sofort möglich, den Antrag zu stellen. Die Frist läuft bis zum 20. Oktober 2023. Doch Achtung: Für diese Maßnahme sind insgesamt 1,8 Milliarden Euro vorgesehen. Sollte diese Summe bereits vor Ablauf der Frist ausbezahlt worden sein, gibt es keine weiteren Beihilfen. Je nach Andrang kann die Bearbeitung bis zu sechs Wochen dauern, heißt es. Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto mit deutscher IBAN.

Wie berechnet sich der Zuschuss?

Für jeden Energieträger ist ein Referenzpreis festgelegt worden. Ein Durchschnittspreis, der 2021 gegolten haben soll. Sie können nur dann eine Rechnung einreichen, wenn sich der Referenzpreis mehr als verdoppelt hat.  

Erstattet werden 80 % der Mehrkosten gegenüber dem doppelten Referenzpreis. Haben Sie beispielsweise für Heizöl einen Literpreis von 1,60 EUR bezahlt, betragen die Mehrkosten 0,18 EUR pro Liter. Davon 80 % sind 14,4 Cent, die Sie pro Liter als Zuschuss erhalten. Bei 3.000 Litern wären das 432 Euro.

Wichtig: Es werden nur Zuschüsse ausbezahlt, die mindestens 100 Euro pro Haushalt betragen. Als Höchstgrenze sind 2.000 Euro pro Haushalt vorgesehen. Wenn Sie vermieten, gelten Sie als Zentralantragsteller/in. Dann gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Haushalt.

Wenn Sie eine Erstattung erhalten, müssen Sie diese vollständig an Ihre Mieterin oder Ihren Mieter weitergeben. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier!

Nur ein Antrag pro Wohngebäude

Vermieten Sie in einem Gebäude mehrere Wohnungen, dürfen Sie für dieses Gebäude nur einen Antrag stellen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Gebäude mehrere Feuerstätten betrieben werden. Werden mehrere Gebäude von einer Zentralheizung versorgt, ist ebenfalls nur ein Antrag nötig. Sonst gilt die Regelung, dass Sie für jedes Wohngebäude, das Sie vermieten, einen Antrag stellen.