Aufgrund der hohen Energiekosten hat der Bund im Dezember 2022 die Abschlagszahlung für Gas und Fernwärmekunden übernommen. Dies galt unter anderem für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, jedoch nicht für industrielle Großabnehmer.
Ziel war die unmittelbare finanzielle Entlastung beim Endverbraucher. Daher kommt auch der Begriff „Dezember-Soforthilfe“. Offiziell heißt die Verordnung Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz, kurz EWSG.
Der vom Bund übernommene Entlastungsbetrag wird Endkunden (u. a. Vermietenden) nun über die Gesamtrechnungen ihrer Energieversorger mitgeteilt. Für Gas ergibt sich dieser aus dem Septemberverbrauch, multipliziert mit dem Energietarif des Dezembers. Für Fernwärme ergibt er sich aus der September-Abschlagszahlung multipliziert mit 1,2.
Um die finanzielle Belastung der Gas- und Fernwärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung, neben der oben vorgestellten Verordnung der Dezember-Soforthilfe, weitere Entlastungen beschlossen. Nämlich die sogenannten Energiepreisbremsen für Gas und Fernwärme sowie für Strom. Die offiziellen Bezeichnungen lauten Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und Strompreisbremsengesetz.
Beide Gesetze sind seit dem 01. März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend ab 01. Januar 2023. Um das Ziel der finanziellen Entlastung bei Endverbrauchern zu erreichen, garantiert der Bund für ein bestimmtes Energiekontingent einen Maximalpreis.
Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen beträgt dieses Energiekontingent 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Der maximale Bruttopreis liegt:
Für Heizstrom liegt ein Kabinettsbeschluss vor, nach dem der Preis pro kWh bei 28 Cent gedeckelt werden soll. Das entsprechende Reparaturgesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.
Wichtig zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin! Denn oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents greifen die üblichen Marktpreise.
Energieversorger können aufgrund ihrer Daten die Verbräuche ihrer Kundinnen und Kunden prognostizieren. Sie sind daher in der Lage, aus der Differenz ihrer Marktpreise und dem Maximalpreis des Staats den Entlastungsbetrag zu ermitteln. Diesen müssen die Energieversorger ihren Endkunden über die Versorgerrechnung mitteilen. Das betrifft alle Rechnungen, die ab dem 01. Januar 2023 erstellt werden.
Im Rahmen der hier vorgestellten Strom- und Gaspreisbremse ist nun auch eine staatliche Preisbremse für diejenigen in Kraft getreten, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Eine sogenannte Härtefallhilfe für private Haushalte, die die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen.
Rückwirkend für das Jahr 2022 können diese, aufgrund der hohen Energiekosten, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Vorausgesetzt, sie hatten durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben.
Diese Mehrkosten sollen abgefedert werden. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen.
An Betroffene kann ein direkter Zuschuss von maximal 2000 Euro pro Haushalt ausgezahlt werden. Erstattet werden jedoch maximal 80 % der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger.
Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (Bagatellgrenze). Zuschüsse darunter werden nicht ausgezahlt.
Seit dem 01. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermietenden und Mietenden in Kraft. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich für diese Verordnung die Begriffe „CO₂-Abgabe und CO₂-Umlage" durchgesetzt, weswegen wir diese der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
Bisher trugen nur Mietende die Kohlendioxidkosten. Eines der Ziele ist demnach die faire Aufteilung der CO₂-Kosten. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden für mehr Klimaschutz. Im Unterschied zu den bereits vorgestellten Verordnungen auf dieser Seite, verfolgt die CO₂-Kostenaufteilung nicht die Entlastung im Rahmen der Energiekrise, sondern die Erfüllung von Klimazielen.
Die Kostenaufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden regelt ein sogenanntes 10-Stufenmodell: Je nach CO₂-Emission pro Quadratmeter im Jahr werden Wohngebäude in eine dieser zehn Stufen eingeordnet. Das Modell wird für alle Wohngebäude sowie Gebäude mit gemischter Nutzung angewendet.
Mit unserem kostenlosen CO₂-Kostenrechner können Sie sich hier eine Prognose zu Ihrem Kostenanteil erstellen.