Aktuelle Energiethemen für Vermietende

Aktuell stehen Sie als Vermieterin oder Vermieter vor der Herausforderung, bei allen Neuerungen und Verpflichtungen den Überblick zu behalten: Dazu zählen die Dezember-Soforthilfe, Strom- und Gaspreisbremse, CO₂-Abgabe oder die Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst und stellen die passenden Lösungen vor.

CO₂-Abgabe (CO₂KostAufG)

Stand: 01.05.2023

Seit dem 01. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermietenden und Mietenden in Kraft. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich für diese Verordnung die Begriffe „CO₂-Abgabe und CO₂-Umlage" durchgesetzt, weswegen wir diese der Einfachheit halber vorrangig benutzen.

Bisher trugen nur Mietende die Kohlendioxidkosten. Eines der Ziele ist demnach die faire Aufteilung der CO₂-Kosten. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden für mehr Klimaschutz. Im Unterschied zu den bereits vorgestellten Verordnungen auf dieser Seite, verfolgt die CO₂-Kostenaufteilung nicht die Entlastung im Rahmen der Energiekrise, sondern die Erfüllung von Klimazielen. 

Die Kostenaufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden regelt ein sogenanntes 10-Stufenmodell: Je nach CO₂-Emission pro Quadratmeter im Jahr werden Wohngebäude in eine dieser zehn Stufen eingeordnet. Das Modell wird für alle Wohngebäude sowie Gebäude mit gemischter Nutzung angewendet.

Mit unserem kostenlosen CO₂-Kostenrechner können Sie sich hier eine Prognose zu Ihrem Kostenanteil erstellen.

Welche Aufgaben kommen auf Sie als Vermieterin oder Vermieter zu?

Für Sie als Vermieterin oder Vermieter entsteht mit dem Gesetz unter anderem die Aufgabe, die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Ihnen und Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern vorzunehmen. 

Zusätzlich sollen mit dieser Verordnung aber auch Anreize für die energetische Sanierung von Wohngebäuden geschaffen werden, um deren Energiebilanz zu verbessern. 

Welche Lösung bietet Techem zur Aufteilung der Kosten?

Techem übernimmt für Sie mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung die Einstufung Ihrer Liegenschaft in das 10-Stufenmodell und die transparente CO₂-Kostenaufteilung. Dafür übermitteln Sie uns die CO₂-Menge und CO₂-Kosten. Diese Informationen sind auf den Rechnungen Ihrer Energieversorger enthalten.


Strom- und Gaspreisbremse
(StromPBG u. EWPBG)

Stand: 01.05.2023

Um die finanzielle Belastung der Gas- und Fernwärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung, neben der oben vorgestellten Verordnung der Dezember-Soforthilfe, weitere Entlastungen beschlossen. Nämlich die sogenannten Energiepreisbremsen für Gas und Fernwärme sowie für Strom. Die offiziellen Bezeichnungen lauten Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und Strompreisbremsengesetz. 

Beide Gesetze sind seit dem 01. März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend ab 01. Januar 2023. Um das Ziel der finanziellen Entlastung bei Endverbrauchern zu erreichen, garantiert der Bund für ein bestimmtes Energiekontingent einen Maximalpreis.   

Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen beträgt dieses Energiekontingent 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Der maximale Bruttopreis liegt:

  • für Gaskunden bei 12 Cent pro kWh
  • für Fernwärmekunden bei 9,5 Cent pro kWh 
  • für Stromkunden bei 40 Cent pro kWh 

Für Heizstrom liegt ein Kabinettsbeschluss vor, nach dem der Preis pro kWh bei 28 Cent gedeckelt werden soll. Das entsprechende Reparaturgesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet. 

Wichtig zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin! Denn oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents greifen die üblichen Marktpreise. 

Wie ermitteln Energieversorger die Entlastungsbeträge?

Energieversorger können aufgrund ihrer Daten die Verbräuche ihrer Kundinnen und Kunden prognostizieren. Sie sind daher in der Lage, aus der Differenz ihrer Marktpreise und dem Maximalpreis des Staats den Entlastungsbetrag zu ermitteln. Diesen müssen die Energieversorger ihren Endkunden über die Versorgerrechnung mitteilen. Das betrifft alle Rechnungen, die ab dem 01. Januar 2023 erstellt werden.

Welche Aufgaben kommen auf Sie als Vermieterin oder Vermieter zu?

Wenn Sie als Vermieterin oder Vermieter Gas oder Fernwärme- und Stromkunde sind, dann haben Sie diese Versorgerrechnungen mit den ausgewiesenen Entlastungsbeträgen erhalten. Diese müssen Sie jetzt ihren Bewohnerinnen und Bewohner mitteilen und den individuellen Entlastungsbetrag in der jährlichen Heizkostenabrechnung ausweisen.

Welche Lösung hält Techem zur Umsetzung bereit? 

Im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung übermitteln Sie uns die Entlastungsbeträge, die Ihr Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt hat. 

Techem errechnet dann die individuelle Entlastung pro Wohneinheit und weist diese entsprechend in den Abrechnungen aus.


Heizungsgesetz (GEG) 

Stand: 23.11.2023

Das Jahr 2024 bringt eine wichtige Veränderung mit sich: das neue „Heizungsgesetz“. Dabei handelt es sich um eine Aktualisierung des bestehenden Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG). Es wurde intensiv diskutiert und bringt vor allem neue Anforderungen an Heizungsanlagen mit sich. Daher wird es informell als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.  
 
Der zentrale Punkt der Reform betrifft alle neu einzubauenden Heizungsanlagen. Diese müssen ab dem 1. Januar 2024 gemäß der GEG-Novelle zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) betrieben werden.

Die gute Nachricht für Vermieterinnen und Vermieter mit bestehenden Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Öl oder Gas nutzen: Sie dürfen Ihre Heizungen weiterhin betreiben, solange sie noch funktionstüchtig sind. Erst wenn eine Erneuerung der Heizung notwendig wird, müssen die neuen Anforderungen der GEG-Novelle berücksichtigt werden. 

Verbrauchsabhängige Abrechnung bei Wärmepumpen

Bisher waren Vermieterinnen oder Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die Mieträume mit einer Wärmepumpe beheizt wurden (§ 11 Abs.1 Nr. 3 a HeizKV). Dies ändert sich ab 2024. Wenn mehrere Wohnungen von einer Wärmepumpe versorgt werden, müssen individuelle Verbrauchszähler installiert werden. Hierfür steht eine einjährige Übergangsfrist zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt dann gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung (§ 13-3).

Wir kümmern uns für Vermieterinnen und Vermieter um die Abrechnung der Wärme- und Wasserkosten von Immobilien – unsere Kernkompetenz seit rund 70 Jahren. Einfach, transparent und 100% digital. Jetzt in 6 Klicks zum individuellen Angebot


Dezember-Soforthilfe (EWSG)

Stand: 01.05.2023

Aufgrund der hohen Energiekosten hat der Bund im Dezember 2022 die Abschlagszahlung für Gas und Fernwärmekunden übernommen. Dies galt unter anderem für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, jedoch nicht für industrielle Großabnehmer. 

Ziel war die unmittelbare finanzielle Entlastung beim Endverbraucher. Daher kommt auch der Begriff „Dezember-Soforthilfe“. Offiziell heißt die Verordnung Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz, kurz EWSG. 

Der vom Bund übernommene Entlastungsbetrag wird Endkunden (u. a. Vermietenden) nun über die Gesamtrechnungen ihrer Energieversorger mitgeteilt. Für Gas ergibt sich dieser aus dem Septemberverbrauch, multipliziert mit dem Energietarif des Dezembers. Für Fernwärme ergibt er sich aus der September-Abschlagszahlung multipliziert mit 1,2. 

Welche Aufgaben kommen auf Sie als Vermieterin oder Vermieter zu?

Diese Entlastungsbeträge müssen Sie jetzt Ihren Bewohnerinnen und Bewohner mitteilen und den individuellen Entlastungsbetrag in der jährlichen Heizkostenabrechnung ausweisen.

Welche Lösung bietet Techem zur Umsetzung an?

Im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung übermitteln Sie uns die Entlastungsbeträge, die Ihr Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt hat. Techem errechnet dann die individuelle Entlastung pro Wohneinheit und weist diese entsprechend in den Abrechnungen aus. 


Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung
(EnSikuMaV u. EnSimiMaV)

Stand: 13.02.2023

 

Im Jahr 2022 hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit verabschiedet.

Die EnSikuMaV beschäftigt sich mit kurzfristigen Maßnahmen. Die EnSimiMaV hingegen legt mittelfristige Regelungen fest.

Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das neue Pflichten, wie zum Beispiel ihre Mieterinnen und Mieter

  • über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten zu informieren,
  • mögliche Einsparpotenziale aufzuzeigen
  • oder eine Heizungsprüfung durchzuführen

Die komplette Übersicht und alle Fristen finden Sie hier!


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