Seit 1. September 2022 gelten kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Daraus ergeben sich für Sie neue Pflichten. Bis zum 31. Januar 2023 müssen Sie Ihre Mieterinnen und Mieter individuell über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informieren. Sind Sie betroffen? Ja, wenn sich mindestens zehn Wohnungen in Ihrem Wohngebäude befinden.
Das Thema CO2-Abgabe ist momentan besonders aktuell. Denn der Bundesrat hat am 25. November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme gebilligt. Nun kann das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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Als Soforthilfe wird einmalig der Abschlag für Erdgas- und Wärmekunden im Dezember 2022 erlassen. Dies gilt unter anderem für Haushalte und kleinere Unternehmen. Energieversorger müssen ihren Vertragspartnern (also zum Beispiel dem Vermieter oder der Vermieterin) zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mitteilen.
Wichtig zu wissen:
Neben Privathaushalten sollen auch Unternehmen als Letztverbraucher durch die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Energiepreisbremsen entlastet werden. Sie treten jeweils ab dem 1. März 2023 in Kraft und gelten ab März für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist geplant.
Von dem EWPBG (Gaspreisbremse II) profitieren Letztverbraucher, die private Haushalte sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind und bereits bei der Gaspreisbremse I entlastet wurden. Als Schwellenwert gilt hier in der Regel ein Jahresverbrauch von 1.5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr (Ausnahmen beispielsweise bei Vermietung). Sie werden ab März 2023 entlastet und erhalten für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie diese Gutschrift erfolgen kann.
Wichtig zu wissen: