Beweislage: Wer ist verantwortlich?
Die Frage der Mangelverursachung bei Schimmel ist ein häufiges Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere, da eine Minderung ausgeschlossen ist, wenn die Mieterinnen und Mieter den Mangel schuldhaft herbeigeführt haben. Grundsätzlich muss geklärt werden, ob der Schaden durch bauliche Mängel entstanden ist oder ob er auf das Nutzungsverhalten der Mieterinnen und Mieter zurückzuführen ist. Wer welche Verantwortung trägt, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Beweislast der Vermieterinnen und Vermieter
Die Vermieterinnen und Vermieter müssen nachweisen, dass keine baulichen Mängel als Ursache für die Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Wenn bewiesen werden kann, dass die Feuchtigkeit nicht durch bauliche Mängel verursacht wurde, wird die Ursachen aus ihren Verantwortungsbereich ausgeschlossen. Damit müssen sich Mieterinnen und Mieter von ihrem Verschulden (in der Regel ungenügende Lüftung und Heizung) entlasten.
Beweislast der Mieterinnen und Mieter
Wenn bauliche Mängel ausgeschlossen werden können, geraten der Mieterinnen und Mieter in die Pflicht, nachzuweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden oder der Schimmel nicht durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurden. Dies betrifft insbesondere die regelmäßige und angemessene Nutzung der Wohnung, z. B. durch ausreichendes Lüften und Heizen. Können sie dies nicht nachweisen, könnte ihnen die Schuld an den Schäden zugewiesen werden und eine Mietminderung wäre ausgeschlossen.
Bedeutung von Nachweisen und Gutachten
In strittigen Fällen ist es ratsam, Messungen der Luftfeuchtigkeit und Temperatur zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass die Wohnung ordnungsgemäß genutzt wurde.
Zudem können Sachverständige oder Gutachter hinzugezogen werden, um die Ursache des Feuchtigkeitsschadens zu ermitteln und eine unabhängige Beurteilung vorzunehmen. Diese Gutachten sind besonders dann hilfreich, wenn die Parteien unterschiedliche Auffassungen zur Schadensursache haben.
Auch die tatsächliche Gefährdung muss nachgewiesen werden, wenn eine Mietminderung aufgrund einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmel geltend gemacht wird. Hierfür können medizinische Atteste oder laboranalytische Untersuchungen von Schimmelproben erforderlich sein, um zu belegen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht (KG Berlin, Urteil vom 26.2.2004, 12 U 1493/00, GE 2004, 688).
Wichtiger Hinweis: Da Feuchteschäden häufig ein komplexes Zusammenspiel aus baulichen Bedingungen und Nutzungsverhalten sind, sollte eine objektive Klärung angestrebt werden. Die Beweisführung kann entscheidend dafür sein, ob eine Mietmind